(1) 1§ 33 Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend. 2Die Leistungen für Ingenieurbauwerke sind in neun Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 43 bewertet:
1. |
für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 2 Prozent, |
2. |
für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 15 Prozent, |
3. |
für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 30 Prozent, |
4. |
für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 5 Prozent, |
5. |
für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 15 Prozent, |
6. |
für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 10 Prozent, |
7. |
für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 5 Prozent, |
8. |
für die Leistungsphase 8 (Bauoberleitung) mit 15 Prozent, |
9. |
für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung und Dokumentation) mit 3 Prozent. |
3Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase sind in Anlage 12 geregelt. 4Abweichend von der Bewertung der Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 15 Prozent, wird die Leistungsphase 2 bei Objekten nach § 40 Nummer 6 und 7, die eine Tragwerksplanung erfordern, mit 8 Prozent bewertet.
(2) Die §§ 35 und 36 Absatz 2 gelten entsprechend.
(3) Die Teilnahme an bis zu fünf Erläuterungs- oder Erörterungsterminen mit Bürgern und Bürgerinnen oder politischen Gremien, die bei Leistungen nach Anlage 12 anfallen, sind als Leistungen mit den Honoraren nach § 43 abgegolten.
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