(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 42 aufgeführten Leistungen bei Ingenieurbauwerken sind in der folgenden Honorartafel für den Anwendungsbereich des § 40 festgesetzt:

Honorartafel zu § 43 Absatz 1 – Ingenieurbauwerke (Anwendungsbereich des § 40)

 

(2) Die Zuordnung zu den Honorarzonen wird anhand folgender Bewertungsmerkmale für die planerischen Anforderungen ermittelt:

 

1.

geologische und baugrundtechnische Gegebenheiten,

 

2.

technische Ausrüstung und Ausstattung,

 

3.

Einbindung in die Umgebung oder das Objektfeld,

 

4.

Umfang der Funktionsbereiche oder der konstruktiven oder technischen Anforderungen,

 

5.

fachspezifische Bedingungen.

 

(3) 1Sind für Ingenieurbauwerke Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone das Objekt zugeordnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 4 zu ermitteln. 2Das Objekt ist nach der Summe der Bewertungsmerkmale folgenden Honorarzonen zuzuordnen:

1. Honorarzone I: Objekte mit bis zu 10 Punkten,
2. Honorarzone II: Objekte mit 11 bis 17 Punkten,
3. Honorarzone III: Objekte mit 18 bis 25 Punkten,
4. Honorarzone IV: Objekte mit 26 bis 33 Punkten,
5. Honorarzone V: Objekte mit 34 bis 40 Punkten.
 

(4) Bei der Zuordnung eines Ingenieurbauwerks zu den Honorarzonen sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Planungsanforderungen die Bewertungsmerkmale wie folgt zu bewerten:

 

1.

nach Absatz 2 Nummer 1, 2 und 3 mit bis zu 5 Punkten,

 

2.

nach Absatz 2 Nummer 4 mit bis zu 10 Punkten,

 

3.

nach Absatz 2 Nummer 5 mit bis zu 15 Punkten.

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