(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 42 aufgeführten Leistungen bei Ingenieurbauwerken sind in der folgenden Honorartafel für den Anwendungsbereich des § 40 festgesetzt:
Honorartafel zu § 43 Absatz 1 – Ingenieurbauwerke (Anwendungsbereich des § 40)
(2) Die Zuordnung zu den Honorarzonen wird anhand folgender Bewertungsmerkmale für die planerischen Anforderungen ermittelt:
1. |
geologische und baugrundtechnische Gegebenheiten, |
2. |
technische Ausrüstung und Ausstattung, |
3. |
Einbindung in die Umgebung oder das Objektfeld, |
4. |
Umfang der Funktionsbereiche oder der konstruktiven oder technischen Anforderungen, |
5. |
fachspezifische Bedingungen. |
(3) 1Sind für Ingenieurbauwerke Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone das Objekt zugeordnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 4 zu ermitteln. 2Das Objekt ist nach der Summe der Bewertungsmerkmale folgenden Honorarzonen zuzuordnen:
1. Honorarzone I: | Objekte mit bis zu 10 Punkten, |
2. Honorarzone II: | Objekte mit 11 bis 17 Punkten, |
3. Honorarzone III: | Objekte mit 18 bis 25 Punkten, |
4. Honorarzone IV: | Objekte mit 26 bis 33 Punkten, |
5. Honorarzone V: | Objekte mit 34 bis 40 Punkten. |
(4) Bei der Zuordnung eines Ingenieurbauwerks zu den Honorarzonen sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Planungsanforderungen die Bewertungsmerkmale wie folgt zu bewerten:
1. |
nach Absatz 2 Nummer 1, 2 und 3 mit bis zu 5 Punkten, |
2. |
nach Absatz 2 Nummer 4 mit bis zu 10 Punkten, |
3. |
nach Absatz 2 Nummer 5 mit bis zu 15 Punkten. |
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