(1) 1Das Leistungsbild "Technische Ausrüstung" umfasst Leistungen für Neuanlagen, Wiederaufbauten, Erweiterungsbauten, Umbauten, Modernisierungen, Instandhaltungen und Instandsetzungen. 2Die Leistungen bei der Technischen Ausrüstung sind in neun Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 54 bewertet:

 

1.

für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 3 Prozent,

 

2.

für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 11 Prozent,

 

3.

für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 15 Prozent,

 

4.

für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 6 Prozent,

 

5.

für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 18 Prozent,

 

6.

für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 6 Prozent,

 

7.

für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 5 Prozent,

 

8.

für die Leistungsphase 8 (Objektüberwachung – Bauüberwachung) mit 33 Prozent,

 

9.

für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung und Dokumentation) mit 3 Prozent.

3Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase sind in Anlage 14 geregelt.

 

(2) Die Leistungsphase 5 ist abweichend von Absatz 1, sofern das Anfertigen von Schlitz- und Durchbruchsplänen nicht in Auftrag gegeben wird, mit 14 Prozent der Honorare des § 54 zu bewerten.

 

(3) Die §§ 35 und 36 gelten entsprechend.

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