(1) Die Honorarzone wird bei Flächennutzungsplänen aufgrund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:
(2) Sind für einen Flächennutzungsplan Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der Flächennutzungsplan zugerechnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 3 zu ermitteln; der Flächennutzungsplan ist nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzurechnen:
1. |
Honorarzone I: Ansätze mit bis zu 9 Punkten, |
2. |
Honorarzone II: Ansätze mit 10 bis 14 Punkten, |
3. |
Honorarzone III: Ansätze mit 15 bis 19 Punkten, |
4. |
Honorarzone IV: Ansätze mit 20 bis 24 Punkten, |
5. |
Honorarzone V: Ansätze mit 25 bis 30 Punkten. |
(3) Bei der Zurechnung eines Flächennutzungsplans in die Honorarzonen sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Planungsanforderungen die in Absatz 1 genannten Bewertungsmerkmale mit je bis zu 5 Punkten zu bewerten.
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