(1) Pflege- und Entwicklungspläne umfassen die weiteren Festlegungen von Pflege und Entwicklung (Biotopmanagement) von Schutzgebieten oder schützenswerten Landschaftsteilen.
(2) 1Die Grundleistungen bei Pflege- und Entwicklungsplänen sind in den in Absatz 3 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 4 zusammengefaßt. 2Sie sind in der nachfolgenden Tabelle in Vomhundertsätzen der Honorare des § 49d bewertet.
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Bewertung der Grundleistungen in v. H. der Honorare |
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1. | Zusammenstellen der Ausgangsbedingungen | 1 bis 5 |
2. | Ermitteln der Planungsgrundlagen | 20 bis 50 |
3. | Konzept der Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen | 20 bis 40 |
4. | Endgültige Planfassung | 5 |
(3) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:
Grundleistungen | Besondere Leistungen | ||||
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1. Zusammenstellen der Ausgangsbedingungen |
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Abgrenzen des Planungsbereichs |
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2. Ermitteln der Planungsgrundlagen |
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Erfassen und Beschreiben der natürlichen Grundlagen | Flächendeckende detaillierte Vegetationskartierung | ||||
Ermitteln von Beeinträchtigungen des Planungsbereichs | Eingehende zoologische Erhebungen einzelner Arten oder Artengruppen | ||||
3. Konzept der Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen |
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Hinweise für weitere wissenschaftliche Untersuchungen |
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Kostenschätzung der Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen |
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Abstimmen der Konzepte mit dem Auftraggeber |
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4. Endgültige Planfassung |
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Darstellen des Pflege- und Entwicklungsplans in der vorgeschriebenen Fassung in Text und Karte |
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(4) Sofern nicht vor Erbringung der Grundleistungen etwas anderes schriftlich vereinbart ist, sind die Leitungsphase 1 mit 1 vom Hundert sowie die Leistungsphasen 2 und 3 mit jeweils 20 vom Hundert der Honorare des § 49d zu bewerten.
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