(1) 1Die Grundleistungen bei der Tragwerksplanung sind für Gebäude und zugehörige bauliche Anlagen sowie für Ingenieurbauwerke nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 in den in Absatz 3 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 6, für Ingenieurbauwerke nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 in den in Absatz 3 aufgeführten Leistungsphasen 2 bis 6 zusammengefaßt. 2Sie sind in der folgenden Tabelle in Vomhundertsätzen der Honorare des § 65 bewertet.
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Bewertung der Grundleistungen in v. H. der Honorare |
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1. | Grundlagenermittlung[1] Klären der Aufgabenstellung |
3 |
2. | Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung) Erarbeiten des statisch-konstruktiven Konzepts des Tragwerks |
10 |
3. | Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung) Erarbeiten der Tragwerkslösung mit überschlägiger statischer Berechnung |
12 |
4. | Genehmigungsplanung Anfertigen und Zusammenstellen der statischen Berechnung mit Positionsplänen für die Prüfung |
30 |
5. | Ausführungsplanung Anfertigen der Tragwerksausführungszeichnungen |
42 |
6. | Vorbereitung der Vergabe Beitrag zur Mengenermittlung und zum Leistungsverzeichnis |
3 |
7. | Mitwirkung bei der Vergabe | – |
8. | Objektüberwachung | – |
9. | Objektbetreuung | – |
(2) Die Leistungsphase 5 ist abweichend von Absatz 1 mit 26 vom Hundert der Honorare des § 65 zu bewerten:
1. |
im Stahlbetonbau, sofern keine Schalpläne in Auftrag gegeben werden, |
2. |
im Stahlbau, sofern der Auftragnehmer die Werkstattzeichnungen nicht auf Übereinstimmung mit der Genehmigungsplanung und den Ausführungszeichnungen nach Absatz 3 Nr. 5 überprüft, |
3. |
im Holzbau, sofern das Tragwerk in den Honorarzonen 1 oder 2 eingeordnet ist. |
(3) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:
Grundleistungen | Besondere Leistungen |
---|---|
1. Grundlagenermittlung |
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Klären der Aufgabenstellung auf dem Fachgebiet Tragwerksplanung im Benehmen mit dem Objektplaner |
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2. Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung) |
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Bei Ingenieurbauwerken nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7: Übernahme der Ergebnisse aus Leistungsphase 1 von § 55 Abs. 2 | Aufstellen von Vergleichsberechnungen für mehrere Lösungsmöglichkeiten unter verschiedenen Objektbedingungen |
Beraten in statisch-konstruktiver Hinsicht unter Berücksichtigung der Belange der Standsicherheit, der Gebrauchsfähigkeit und der Wirtschaftlichkeit | Aufstellen eines Lastenplanes, zum Beispiel als Grundlage für die Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung |
Mitwirken bei dem Erarbeiten eines Planungskonzepts einschließlich Untersuchung der Lösungsmöglichkeiten des Tragwerks unter gleichen Objektbedingungen mit skizzenhafter Darstellung, Klärung und Angabe der für das Tragwerk wesentlichen konstruktiven Festlegungen für zum Beispiel Baustoffe, Bauarten und Herstellungsverfahren, Konstruktionsraster und Gründungsart | Vorläufige nachprüfbare Berechnung wesentlicher tragender Teile Vorläufige nachprüfbare Berechnung der Gründung |
Mitwirken bei Vorverhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit |
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Mitwirken bei der Kostenschätzung nach DIN 276 |
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3. Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung) |
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Erarbeiten der Tragwerkslösung unter Beachtung der durch die Objektplanung integrierten Fachplanungen bis zum konstruktiven Entwurf mit zeichnerischer Darstellung | Vorgezogene, prüfbare und für die Ausführung geeignete Berechnung wesentlich tragender Teile |
Überschlägige statische Berechnung und Bemessung | Vorgezogene, prüfbare und für die Ausführung geeignete Berechnung der Gründung |
Grundlegende Festlegungen der konstruktiven Details und Hauptabmessungen des Tragwerks für zum Beispiel Gestaltung der tragenden Querschnitte, Aussparungen und Fugen; Ausbildung der Auflager- und Knotenpunkte sowie der Verbindungsmittel | Mehraufwand bei Sonderbauweisen oder Sonderkonstruktionen, zum Beispiel Klären von Konstruktionsdetails |
Mitwirken bei der Objektbeschreibung | Vorgezogene Stahl- oder Holzmengenermittlung des Tragwerks und der kraftübertragenden Verbindungsteile für eine Ausschreibung, die ohne Vorliegen von Ausführungsunterlagen durchgeführt wird |
Mitwirken bei Verhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit | Nachweise der Erdbebensicherung |
Mitwirken bei der Kostenberechnung, bei Gebäuden und zugehörigen baulichen Anlagen: nach DIN 276 |
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Mitwirken bei der Kostenkontrolle durch Vergleich der Kostenberechnung mit der Kostenschätzung |
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4. Genehmigungsplanung |
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Aufstellen der prüffähigen statischen Berechnungen für das Tragwerk unter Berücksichtigung der vorgegebenen bauphysikalischen Anforderungen | Bauphysikalische Nachweise zum Brandschutz |
Bei Ingenieurbauwerken: Erfassen von normalen Bauzuständen, | Statische Berechnung und zeichnerische Darstellung für Bergschadenssicherungen und Bauzustände, soweit diese Leistungen über das Erfassen von normalen Bauzuständen hinausgehen |
Anfertigen der Positionspläne für das Tragwerk oder Eintragen der statischen Positionen, der Tragwerksabmessungen, der Verkehrslasten, der Art und Güte der Baustoffe und der Besonderheiten der Konstruktionen in die Entwurfszeichnungen... |
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