(1) 1Die Grundleistungen bei der Tragwerksplanung sind für Gebäude und zugehörige bauliche Anlagen sowie für Ingenieurbauwerke nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 in den in Absatz 3 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 6, für Ingenieurbauwerke nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 in den in Absatz 3 aufgeführten Leistungsphasen 2 bis 6 zusammengefaßt. 2Sie sind in der folgenden Tabelle in Vomhundertsätzen der Honorare des § 65 bewertet.

 

 

Bewertung der Grundleistungen in v. H. der Honorare
1.

Grundlagenermittlung[1]

Klären der Aufgabenstellung
3
2.

Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung)

Erarbeiten des statisch-konstruktiven Konzepts des Tragwerks
10
3.

Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung)

Erarbeiten der Tragwerkslösung mit überschlägiger statischer Berechnung
12
4.

Genehmigungsplanung

Anfertigen und Zusammenstellen der statischen Berechnung mit Positionsplänen für die Prüfung
30
5.

Ausführungsplanung

Anfertigen der Tragwerksausführungszeichnungen
42
6.

Vorbereitung der Vergabe

Beitrag zur Mengenermittlung und zum Leistungsverzeichnis
3
7. Mitwirkung bei der Vergabe
8. Objektüberwachung
9. Objektbetreuung
 

(2) Die Leistungsphase 5 ist abweichend von Absatz 1 mit 26 vom Hundert der Honorare des § 65 zu bewerten:

 

1.

im Stahlbetonbau, sofern keine Schalpläne in Auftrag gegeben werden,

 

2.

im Stahlbau, sofern der Auftragnehmer die Werkstattzeichnungen nicht auf Übereinstimmung mit der Genehmigungsplanung und den Ausführungszeichnungen nach Absatz 3 Nr. 5 überprüft,

 

3.

im Holzbau, sofern das Tragwerk in den Honorarzonen 1 oder 2 eingeordnet ist.

 

(3) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:

Grundleistungen Besondere Leistungen
1. Grundlagenermittlung

 

Klären der Aufgabenstellung auf dem Fachgebiet Tragwerksplanung im Benehmen mit dem Objektplaner

 

2. Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung)

 

Bei Ingenieurbauwerken nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7: Übernahme der Ergebnisse aus Leistungsphase 1 von § 55 Abs. 2 Aufstellen von Vergleichsberechnungen für mehrere Lösungsmöglichkeiten unter verschiedenen Objektbedingungen
Beraten in statisch-konstruktiver Hinsicht unter Berücksichtigung der Belange der Standsicherheit, der Gebrauchsfähigkeit und der Wirtschaftlichkeit Aufstellen eines Lastenplanes, zum Beispiel als Grundlage für die Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung
Mitwirken bei dem Erarbeiten eines Planungskonzepts einschließlich Untersuchung der Lösungsmöglichkeiten des Tragwerks unter gleichen Objektbedingungen mit skizzenhafter Darstellung, Klärung und Angabe der für das Tragwerk wesentlichen konstruktiven Festlegungen für zum Beispiel Baustoffe, Bauarten und Herstellungsverfahren, Konstruktionsraster und Gründungsart

Vorläufige nachprüfbare Berechnung wesentlicher tragender Teile

Vorläufige nachprüfbare Berechnung der Gründung
Mitwirken bei Vorverhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit

 

Mitwirken bei der Kostenschätzung nach DIN 276

 

3. Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung)

 

Erarbeiten der Tragwerkslösung unter Beachtung der durch die Objektplanung integrierten Fachplanungen bis zum konstruktiven Entwurf mit zeichnerischer Darstellung Vorgezogene, prüfbare und für die Ausführung geeignete Berechnung wesentlich tragender Teile
Überschlägige statische Berechnung und Bemessung Vorgezogene, prüfbare und für die Ausführung geeignete Berechnung der Gründung
Grundlegende Festlegungen der konstruktiven Details und Hauptabmessungen des Tragwerks für zum Beispiel Gestaltung der tragenden Querschnitte, Aussparungen und Fugen; Ausbildung der Auflager- und Knotenpunkte sowie der Verbindungsmittel Mehraufwand bei Sonderbauweisen oder Sonderkonstruktionen, zum Beispiel Klären von Konstruktionsdetails
Mitwirken bei der Objektbeschreibung Vorgezogene Stahl- oder Holzmengenermittlung des Tragwerks und der kraftübertragenden Verbindungsteile für eine Ausschreibung, die ohne Vorliegen von Ausführungsunterlagen durchgeführt wird
Mitwirken bei Verhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit Nachweise der Erdbebensicherung
Mitwirken bei der Kostenberechnung, bei Gebäuden und zugehörigen baulichen Anlagen: nach DIN 276

 

Mitwirken bei der Kostenkontrolle durch Vergleich der Kostenberechnung mit der Kostenschätzung

 

4. Genehmigungsplanung

 

Aufstellen der prüffähigen statischen Berechnungen für das Tragwerk unter Berücksichtigung der vorgegebenen bauphysikalischen Anforderungen Bauphysikalische Nachweise zum Brandschutz
Bei Ingenieurbauwerken: Erfassen von normalen Bauzuständen, Statische Berechnung und zeichnerische Darstellung für Bergschadenssicherungen und Bauzustände, soweit diese Leistungen über das Erfassen von normalen Bauzuständen hinausgehen
Anfertigen der Positionspläne für das Tragwerk oder Eintragen der statischen Positionen, der Tragwerksabmessungen, der Verkehrslasten, der Art und Güte der Baustoffe und der Besonderheiten der Konstruktionen in die Entwurfszeichnungen...

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