1Die Technische Ausrüstung umfaßt die Anlagen folgender Anlagengruppen von Gebäuden, soweit die Anlagen in DIN 276 erfaßt sind, und die entsprechenden Anlagen von Ingenieurbauwerken auf dem Gebiet der
1. |
Gas-, Wasser-, Abwasser- und Feuerlöschtechnik, |
2. |
Wärmeversorgungs-, Brauchwassererwärmungs- und Raumlufttechnik, |
3. |
Elektrotechnik, |
4. |
Aufzug-, Förder- und Lagertechnik, |
5. |
Küchen-, Wäscherei- und chemische Reinigungstechnik, |
6. |
Medizin- und Labortechnik. |
2Werden Anlagen der nichtöffentlichen Erschließung sowie Abwasser- und Versorgungsanlagen in Außenanlagen (DIN 276, Kostengruppen 2.2 und 5.3) von Auftragnehmern im Zusammenhang mit Anlagen nach Satz 1 geplant, so können die Vertragsparteien das Honorar für diese Leistungen schriftlich bei Auftragserteilung frei vereinbaren. 3Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar für die in Satz 2 genannten Anlagen als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.
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