(1) Die Honorarzone wird bei der Entwurfsvermessung aufgrund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:
(2) 1Sind für eine Entwurfsvermessung Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone die Vermessung zugerechnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 3 zu ermitteln. 2Die Vermessung ist nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzurechnen:
1. |
Honorarzone I: Vermessungen mit bis zu 14 Punkten, |
2. |
Honorarzone II: Vermessungen mit 15 bis 25 Punkten, |
3. |
Honorarzone III: Vermessungen mit 26 bis 37 Punkten, |
4. |
Honorarzone IV: Vermessungen mit 38 bis 48 Punkten, |
5. |
Honorarzone V: Vermessungen mit 49 bis 60 Punkten. |
(3) Bei der Zurechnung einer Entwurfsvermessung in die Honorarzonen sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Anforderungen an die Vermessung die Bewertungsmerkmale Qualität der vorhandenen Kartenunterlagen, Anforderungen an die Genauigkeit und Qualität des vorhandenen Lage- und Höhenfestpunktfeldes mit je bis zu 5 Punkten, die Bewertungsmerkmale Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit, Behinderung durch Bebauung und Bewuchs sowie Behinderung durch Verkehr mit je bis zu 10 Punkten und das Bewertungsmerkmal Topographiedichte mit bis zu 15 Punkten zu bewerten.
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