(1) 1Das Leistungsbild Bauvermessung umfaßt die terrestrischen und photogrammetrischen Vermessungsleistungen für den Bau und die abschließende Bestandsdokumentation von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen. 2Die Grundleistungen sind in den in Absatz 2 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 4 zusammengefaßt. 3Sie sind in der nachfolgenden Tabelle in Vomhundertsätzen der Honorare des § 99 bewertet.

 

 

Bewertung der Grundleistungen in v. H. der Honorare
1. Baugeometrische Beratung 2
2. Absteckung für die Bauausführung 14
3. Bauausführungsvermessung 66
4. Vermessungstechnische Überwachung der Bauausführung 18
 

(2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:

Grundleistungen Besondere Leistungen
1. Baugeometrische Beratung

 

Beraten bei der Planung insbesondere im Hinblick auf die erforderlichen Genauigkeiten Erstellen von vermessungstechnischen Leistungsbeschreibungen
Erstellen eines konzeptionellen Meßprogramms Erarbeiten von Organisationsvorschlägen über Zuständigkeiten, Verantwortlichkeit und Schnittstellen der Objektvermessung
Festlegen eines für alle Beteiligten verbindlichen Maß-, Bezugs- und Benennungssystems

 

Erstellen von Meßprogrammen für Bewegungs- und Deformationsmessungen, einschließlich Vorgaben für die Baustelleneinrichtung

 

2. Absteckung für Bauausführung

 

Übertragen der Projektgeometrie (Hauptpunkte) in die Örtlichkeit

 

Übergabe der Lage- und Höhenfestpunkte, der Hauptpunkte und der Absteckungsunterlagen an das bauausführende Unternehmen

 

3. Bauausführungsvermessung

 

Messungen zur Verdichtung des Lage- und Höhenfestpunktfeldes Absteckung unter Berücksichtigung von belastungs- und fertigungstechnischen Verformungen
Messungen zur Überprüfung und Sicherung von Fest- und Achspunkten

Prüfen der Maßgenauigkeit von Fertigteilen

Aufmaß von Bauleistungen, soweit besondere vermessungstechnische Leistungen gegeben sind
Baubegleitende Absteckungen der geometriebestimmenden Bauwerkspunkte nach Lage und Höhe Herstellen von Bestandsplänen
Messungen zur Erfassung von Bewegungen und Deformationen des zu erstellenden Objekts an konstruktiv bedeutsamen Punkten (bei Wasserstraßen keine Grundleistung) Ausgabe von Baustellenbestandsplänen während der Bauausführung
Stichprobenartige Eigenüberwachungsmessungen Fortführen der vermessungstechnischen Bestandspläne nach Abschluß der Grundleistung
Fortlaufende Bestandserfassung während der Bauausführung als Grundlage für den Bestandsplan

 

4. Vermessungstechnische Überwachung der Bauausführung

 

Kontrollieren der Bauausführung durch stichprobenartige Messungen an Schalungen und entstehenden Bauteilen

Prüfen der Mengenermittlungen

Einrichten eines geometrischen Objektinformationssystems
Fertigen von Meßprotokollen Planen und Durchführen von langfristigen vermessungstechnischen Objektüberwachungen im Rahmen der Ausführungskontrolle baulicher Maßnahmen
Stichprobenartige Bewegungs- und Deformationsmessungen an konstruktiv bedeutsamen Punkten des zu erstellenden Objekts Vermessungen für die Abnahme von Bauleistungen, soweit besondere vermessungstechnische Anforderungen gegeben sind
 

(3) Die Leitungsphase 3 ist abweichend von Absatz 1 bei Gebäuden mit 45 bis 66 vom Hundert zu bewerten.

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