(1) Die Leistungen der Technischen Ausrüstung umfassen die Fachplanungen für Objekte.
(2) Zur Technischen Ausrüstung gehören folgende Anlagengruppen:
1. |
Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen, |
2. |
Wärmeversorgungsanlagen, |
3. |
Lufttechnische Anlagen, |
4. |
Starkstromanlagen, |
5. |
Fernmelde- und informationstechnische Anlagen, |
6. |
Förderanlagen, |
7. |
nutzungsspezifische Anlagen und verfahrenstechnische Anlagen, |
8. |
Gebäudeautomation und Automation von Ingenieurbauwerken. |
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