(1) Der Sachwalter kann mit schriftlicher Zustimmung der Aufsichtsbehörde alle oder einen Teil der im Hypothekenregister eingetragenen Werte, auch soweit sie gemäß § 22 Abs. 2 nicht als eingetragene Werte gelten, und Verbindlichkeiten aus Hypothekenpfandbriefen als Gesamtheit nach den folgenden Vorschriften auf eine andere Hypothekenbank übertragen.

 

(2) Der Übertragungsvertrag muss mindestens folgende Angaben enthalten:

 

1.

die Firma und den Sitz der übertragenden Hypothekenbank und der übernehmenden Hypothekenbank,

 

2.

die Vereinbarung über die Übertragung der im Hypothekenregister eingetragenen Werte und der Verbindlichkeiten aus Hypothekenpfandbriefen als Gesamtheit und gegebenenfalls über eine Gegenleistung,

 

3.

die genaue Bezeichnung der zu übertragenden Werte und Verbindlichkeiten aus Hypothekenpfandbriefen.

 

(3) 1Soweit für die Übertragung von Gegenständen im Falle der Einzelrechtsnachfolge in den allgemeinen Vorschriften eine besondere Art der Bezeichnung bestimmt ist, sind diese Regelungen für die Bezeichnung der zu übertragenden Werte und Verbindlichkeiten aus Hypothekenpfandbriefen nach Absatz 2 Nr. 3 anzuwenden. 2§ 28 der Grundbuchordnung ist zu beachten. 3Im Übrigen kann auf Urkunden Bezug genommen werden, deren Inhalt eine Zuweisung des einzelnen Gegenstands ermöglicht; die Urkunden sind dem Übertragungsvertrag als Anlagen beizufügen.

 

(4) Der Übertragungsvertrag muss notariell beurkundet werden.

[1] § 35b eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2002/47/EG vom 6. Juni 2002 über Finanzierungssicherheiten und zur Änderung des Hypothekenbankgesetzes und anderer Gesetze. Anzuwenden ab 09.04.2004.

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