(1) 1Mit schriftlicher Zustimmung der Aufsichtsbehörde kann der Sachwalter mit einer anderen Hypothekenbank vereinbaren, dass die im Hypothekenregister der insolventen Hypothekenbank eingetragenen Werte, auch soweit sie gemäß § 22 Abs. 2 nicht als eingetragene Werte gelten, ganz oder teilweise treuhänderisch durch den Sachwalter der insolventen Hypothekenbank für die andere Hypothekenbank verwaltet werden, soweit die andere Hypothekenbank die Haftung für die gedeckten Verbindlichkeiten der insolventen Hypothekenbank übernimmt. 2Der Vertrag bedarf der Schriftform. 3Die Werte und Pfandbriefverbindlichkeiten sind darin genau zu bezeichnen.

 

(2) Die im Sinne des Absatzes 1 treuhänderisch verwalteten Werte gelten im Verhältnis zwischen der anderen Hypothekenbank und der insolventen Hypothekenbank oder deren Gläubigern als Werte der anderen Hypothekenbank, auch wenn sie nicht auf diese übertragen wurden.

 

(3) 1Der aus dem Treuhandverhältnis folgende Übertragungsanspruch ist in das Register der anderen Hypothekenbank einzutragen. 2Die im Vertrag im Sinne des Absatzes 1 bezeichneten und im Deckungsregister der insolventen Hypothekenbank eingetragenen Werte gelten als im Register der anderen Hypothekenbank eingetragen. 3Der Treuhänder der anderen Hypothekenbank nimmt seine Aufgaben und Befugnisse insoweit gegenüber der insolventen Hypothekenbank wahr. 4Die teilweise treuhänderische Verwaltung ist im Deckungsregister der insolventen Bank bei den einzelnen Deckungswerten zu vermerken.

 

(4) § 35 Abs. 3 gilt entsprechend.

[1] § 35e eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2002/47/EG vom 6. Juni 2002 über Finanzierungssicherheiten und zur Änderung des Hypothekenbankgesetzes und anderer Gesetze. Anzuwenden ab 09.04.2004.

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