§ 1 Gegenstand des Geschäftsbetriebs
Hypothekenbanken sind privatrechtliche Kreditinstitute, deren Geschäftsbetrieb daraufgerichtet ist,
1. |
inländische Grundstücke zu beleihen und auf Grund der erworbenen Hypotheken Schuldverschreibungen (Hypothekenpfandbriefe) auszugeben, |
2. |
Darlehen an inländische Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts oder gegen Übernahme der vollen Gewährleistung durch eine solche Körperschaft oder Anstalt zu gewähren (Kommunaldarlehen) und auf Grund der erworbenen Forderungen Schuldverschreibungen (Kommunalschuldverschreibungen) auszugeben. |
§ 2 Rechtsform; Mindestbetrag des Grundkapitals
Hypothekenbankendürfen nur in der Rechtsform der Aktiengesellschaft und der Kommanditgesellschaft auf Aktien betrieben werden.
§ 3 Aufsicht
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Aufsichtsbehörde) übt die Aufsicht über die Hypothekenbanken nach den Vorschriften dieses Gesetzes und des Gesetzes über das Kreditwesen aus.
§ 4 Befugnisse der Aufsichtsbehörde
Die Aufsichtsbehörde ist befugt, alle Anordnungen zu treffen, welche erforderlich sind, um den Geschäftsbetrieb der Bank mit den Gesetzen, der Satzung und den sonst in verbindlicher Weise getroffenen Bestimmungen im Einklang zu erhalten.
§ 5 Zugelassene Geschäfte
(1) Hypothekenbanken dürfen außer den in § 1 genannten Geschäften nur folgende Geschäfte betreiben:
1. |
Darlehen gewähren
a) |
an einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die Schweiz, die Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada oder Japan, |
b) |
an Regionalregierungen und örtliche Gebietskörperschaften der in Buchstabe a genannten Staaten, wenn für diese Darlehen nach Artikel 43 Abs. 1 der Richtlinie 2000/12/EG vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. EG Nr. L 126S. 1) eine Gewichtung von höchstens 20 vom Hundert gilt oder diese Gewichtung von der zuständigen Aufsichtsbehörde in diesem Staat festgelegt worden ist, |
c) |
an einen anderen in Buchstabe a nicht erfassten europäischen Staat, der Vollmitglied der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ist, |
d) |
an Verwaltungseinrichtungen ohne Erwerbszweck, die den Zentralregierungen, Regionalregierungen oder örtlichen Gebietskörperschaften der in Buchstabe a genannten Mitglied- und Vertragsstaaten unterstehen, wenn die zuständigen Behörden nach Artikel 43 Abs. 1 Buchstabe b Nr. 6 in Verbindung mit Artikel 46 der Richtlinie 2000/12/EG für diese Darlehen eine Gewichtung von höchstens 20 vom Hundert festgelegt haben, oder |
e) |
gegen Übernahme der vollen Gewährleistung durch eine der in Buchstabe a bis c genannten Stellen |
sowie auf Grund der erworbenen Forderungen Kommunalschuldverschreibungen ausgeben; der Gesamtbetrag der Darlehen, bei denen nicht sichergestellt ist, daß sich das Vorrecht der Gläubiger der Kommunalschuldverschreibungen nach § 35 in Verbindung mit § 41 Satz 1 auf die Forderungen der Hypothekenbank aus diesen Darlehen erstreckt, darf zehn vom Hundert des Gesamtbetrages der nach § 1 Nr. 2 sowie nach Halbsatz 1 gewährten Darlehen, bei denen das Vorrecht sichergestellt ist, nicht übersteigen; |
2. |
im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz belegene Grundstücke auch über die Grenzen der §§ 11 und 12 Abs. 3 hinaus beleihen und Hypotheken an solchen Grundstücken sowie Kommunaldarlehen erwerben, veräußern, beleihen und verpfänden mit der Maßgabe, daß der Gesamtbetrag aller durch Hypotheken gesicherter Forderungen, die wegen Überschreitung der ersten drei Fünftel des Verkaufswertes des Grundstücks § 12 Abs. 1) nicht als Deckung für Schuldverschreibungen benützt werden dürfen, zwanzig vom Hundert des Gesamtbetrages der hypothekarischen Beleihungen nicht übersteigen darf; Forderungen bleiben unberücksichtigt, soweit für diese ausreichende andere Sicherheiten bestehen; |
2a. |
in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz belegene Grundstücke beleihen und auf Grund der erworbenen Hypotheken Hypothekenpfandbriefe ausgeben; der Gesamtbetrag der Beleihungen, bei denen nicht sichergestellt ist, daß sich das Vorrecht der Pfandbriefgläubiger nach § 35 auf die Forderungen der Hypothekenbank aus diesen Beleihungen erstreckt, darf zehn vom Hundert des Gesamtbetrages der Beleihungen nach § 1 Nr. 1 sowie der Beleihungen nach Halbsatz 1, bei denen das Vorrecht sichergestellt ist, nicht übersteigen; |
2b. |
Grundstücke, die in anderen europäischen Vollmitgliedstaaten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, den Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada oder Japan belegen sind, auch über die Grenzen der §§ 11 und 12 Abs. 3 beleihen, sofern
a) |
die Hypothek in diesem Staat eine bankübliche Sicherheit für die Rückzahlung und Verzinsung von Darlehen darstellt und |
|