Nils Neuwerth, Dipl.-Kfm. Hans-Joachim Rux
1.1 Struktur der GmbH & Co. KG
Rz. 1
Die GmbH & Co. KG ist eine Kommanditgesellschaft (KG) gemäß § 161 Abs. 1 HGB. Als KG hat sie 2 Arten von Gesellschaftern: Die nur mit ihrer Einlage haftenden Kommanditisten und die persönlich mit ihrem gesamten Vermögen haftenden Komplementäre. Kennzeichen einer GmbH & Co. KG ist, dass hier eine GmbH Komplementärin ist. Man spricht von einer typischen oder echten GmbH & Co. KG, wenn diese GmbH die einzige Komplementärin der KG ist. Von einer unechten GmbH & Co. KG spricht man, wenn neben der GmbH noch eine natürliche Person persönlich haftender Gesellschafter ist.
Rz. 2
Eine GmbH & Co. KG erfordert immer 2 gesellschaftsrechtliche Organisationen: Eine GmbH und eine KG. Ihre Verbundenheit ergibt sich aus der Beteiligung der GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin an der KG. Darüber hinaus kann die KG sämtliche Anteile an der GmbH halten (sog. Einheits-GmbH & Co. KG). Trotz ihrer Verbundenheit bleiben KG und GmbH rechtlich immer 2 zu trennende Gesellschaften, die jeweils eigenen Regeln unterliegen.
1.2 Gesellschafterhaftung
Rz. 3
Die Besonderheit der GmbH & Co. KG gegenüber einer herkömmlichen KG liegt darin, dass in einer GmbH & Co. KG grundsätzlich keine natürliche Person unbeschränkt haftet, da natürliche Personen nur als Kommanditisten oder GmbH-Gesellschafter an dem Unternehmen beteiligt sind. Die Haftungssituation der hinter einem Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG stehenden Personen ähnelt also der von Gesellschaftern einer Kapitalgesellschaft. Ihre Haftung beschränkt sich grundsätzlich auf die von ihnen geleistete Einlage.
Die Komplementär-GmbH haftet dagegen für sämtliche Verbindlichkeiten der GmbH & Co. KG mit ihrem gesamten Vermögen.
1.3 Komplementär-GmbH
Rz. 4
In der Regel wird die GmbH ausschließlich zur Wahrnehmung der Komplementärstellung innerhalb der KG gegründet und nur mit dem nach § 5 Abs. 1 GmbHG erforderlichen Mindeststammkapital von 25.000 EUR ausgestattet. Nach dem MoMiG gibt es seit 2008 gemäß § 5a GmbHG mit der "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" bzw. "UG (haftungsbeschränkt)" sogar die Möglichkeit einer Komplementärin, die dieses Mindeststammkapital unterschreitet. Die Tätigkeit der Komplementär-GmbH beschränkt sich auf die Führung der Geschäfte der KG, wobei sie die Komplementärstellung auch bei mehreren KG einnehmen kann. Als persönlich haftende Gesellschafterin der KG ist sie allein zur organschaftlichen Vertretung der GmbH & Co. KG berechtigt und verpflichtet, §§ 125 Abs. 1, 161 Abs. 2, 170 HGB. Sie nimmt diese Aufgaben durch ihre Geschäftsführer wahr, die infolgedessen die eigentlichen Leiter der GmbH & Co. KG sind.
Dieser Umstand begründet eine weitere Besonderheit der GmbH & Co. KG gegenüber einer herkömmlichen KG. Obwohl Personengesellschaft und damit dem Prinzip der Selbstorganschaft verpflichtet, kann sie im Ergebnis wie eine Kapitalgesellschaft von außenstehenden Dritten geleitet werden.