Nils Neuwerth, Dipl.-Kfm. Hans-Joachim Rux
5.1 Personen- und beteiligungsgleiche GmbH & Co. KG
Rz. 15
Die personen- und beteiligungsgleiche GmbH & Co. KG ist der klassische Fall einer GmbH & Co. KG. Kennzeichnend für sie ist, dass die Gesellschafter der GmbH und die Kommanditisten der KG identisch sind und in beiden Gesellschaften dieselben Beteiligungsquoten haben. Dadurch verfügen sie in beiden Gesellschaften über den gleichen Gesellschaftereinfluss.
Bei der beteiligungsgleichen GmbH & Co. KG ist im Grunde eine einheitliche Gesellschaft gewollt und wird das Vorhandensein von 2 gesellschaftsrechtlichen Organisationen für die Bildung eines Unternehmens als notwendiges Übel angesehen. Hauptziel der Gesellschafter ist es daher, den Gleichlauf beider Beteiligungen zu sichern, was angesichts der unterschiedlichen rechtlichen Strukturen beider Gesellschaften sorgfältig gestaltete Gesellschaftsverträge erfordert. Die Gesellschaftsverträge der GmbH und der GmbH & Co. KG sollten in diesem Fall Regelungen enthalten, die die Gesellschafterstellungen in beiden Gesellschaften miteinander verzahnen, was insbesondere für den Fall eines Gesellschafterwechsels von Bedeutung ist.
In der Praxis wird auch häufig die Willensbildung in beiden Gesellschaften gleichförmig geregelt. So werden Ladung, Versammlungsleitung, Beschlussfassung und Stimmrecht in gleicher Weise bestimmt, sodass diese in beiden Gesellschaften parallel erfolgen können.
5.2 Einmann-GmbH & Co. KG
Rz. 16
Ein Sonderfall der personengleichen GmbH & Co. KG ist die Einmann-GmbH & Co. KG, deren Zulässigkeit außer Frage steht. Sie ist dadurch gekennzeichnet, dass der Alleingesellschafter der GmbH zugleich der einzige Kommanditist ist. Ist er auch Geschäftsführer der GmbH, ist § 35 Abs. 3 GmbHG zu beachten, wonach das Verbot des Selbstkontrahierens auch für den Gesellschafter-Geschäftsführer einer Einmann-GmbH gilt.
5.3 Einheits-GmbH & Co. KG
Rz. 17
Bei einer Einheits-GmbH & Co. KG sind GmbH und KG wechselseitig aneinander beteiligt: Während die GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin an der KG beteiligt ist, ist die KG ihrerseits Alleingesellschafterin der GmbH, d. h., die KG hält alle Anteile ihrer eigenen Komplementär-GmbH. Die Zulässigkeit dieser Rechtskonstruktion ist heute unbestritten. Der Gesetzgeber hat die Einheits-GmbH & Co. KG mittelbar in § 172 Abs. 6 HGB anerkannt.
Nach dem Beschluss des OLG Celle vom 10.10.2022 ist eine gleichzeitige Gründung beider Gesellschaften einer Einheitsgesellschaft möglich. Die Gründung einer Einheitsgesellschaft kann nur auf 2 Wegen erfolgen, von denen jeder das vorherige Bestehen einer der beiden Gesellschaften voraussetzt:
- Die späteren Kommanditisten der Einheitsgesellschaft gründen zunächst eine GmbH. Anschließend gründen die Kommanditisten und die GmbH gemeinsam eine KG mit der GmbH als Komplementärin. Dann übertragen die Kommanditisten sämtliche Geschäftsanteile an der GmbH auf die KG (sog. Übertragungsmodell).
- Zunächst wird eine KG gegründet. Diese gründet sodann eine GmbH und wird alleinige Inhaberin aller Anteile. Dann wird der ursprüngliche Komplementär der KG unter Änderung des Gesellschaftsvertrages der KG durch die GmbH ersetzt (sog. Beteiligungsmodell).
Nach Burmeister/Schuler"ist im Falle der völligen Neugründung das Übertragungsmodell vorzuziehen, da beim Beteiligungsmodell mindestens einer der Gesellschafter zeitweise als Komplementär persönlich und unbeschränkt haften müsste. Dieser Nachteil besteht beim Übertragungsmodell nicht. Existiert dagegen schon eine KG oder eine OHG, tritt dieser Aspekt in den Hintergrund und die beiden Modelle sind als gleichwertig zu betrachten."
Ein Vorteil ist, dass bei einer Veräußerung der Einheitsgesellschaft eine notarielle Beurkundung entbehrlich ist, da nur die Kommanditbeteiligung übertragen wird und die GmbH-Anteile unverändert in der Hand der KG verbleiben.
Ein Problem der Einheits-GmbH & Co. KG ist, dass bei ihr Stimm- und Vertretungsverhältnisse miteinander in Widerspruch geraten. Bedarf eine Maßnahme des GmbH-Geschäftsführers der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der GmbH, steht sich der Geschäftsführer selbst gegenüber, wenn gesellschaftsvertragliche Regelungen fehlen. Da ihm die Geschäftsführung der KG als Geschäftsführer der GmbH obliegt und zu diesem Aufgabenbereich auch die Ausübung von Beteiligungsrechten der KG zählt, werden die Rechte der KG als Alleingesellschafterin der GmbH gegenüber dem Geschäftsführer wieder von dem Geschäftsführer der GmbH ausgeübt. Auf diese Weise könnte der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH über seine eigene Abberufung entscheiden. In der Praxis sind daher gesellschaftsvertragliche Regelungen erforderlich, durch die dem Geschäftsführer der GmbH die Geschäftsführungsbefugnis für die KG in der Gesellschafterversammlung der GmbH entzogen und den Kommanditisten übertragen wird. Ein weiteres Problem der Einheits-GmbH & Co. KG ist der Gläubigerschutz. Das Stammkapital der GmbH und d...