Rz. 82

Im BGB findet sich keine Legaldefinition für den Verein. Kennzeichnend sind die körperschaftliche Struktur und die Festlegung auf einen gemeinsamen Zweck, der nachhaltig verfolgt werden soll.[86]

 

Rz. 83

Bei den Vereinen ist eine gemeinnützige Zielsetzung eher die Regel als die Ausnahme. Dies dürften der Verein im Allgemeinen und der Stiftungs-Verein gemein haben. Im Übrigen treten aber beim Verein als der Grundform der Mitgliederorganisation ähnliche Probleme auf wie bei der Stiftungs-GmbH: Zweck und Existenz sind nach der gesetzlichen Regelung dem jeweiligen Willen der Mitglieder unterworfen. In der Satzung müssen daher Vorkehrungen zur dauerhaften Vermögens-Zweck-Bindung getroffen werden. Während Vereine kein eigenes (Mindest-) Vermögen brauchen und ihre Aufgaben häufig aus laufenden Einnahmen, insbesondere aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden, finanzieren, bestehen umgekehrt auch keine Bedenken, Vereine mit Vermögen auszustatten.

Der Stiftungs-Verein zeichnet sich also – wie andere Stiftungen – funktionell dadurch aus, dass ein Vermögen dauerhaft zur Erfüllung eines (gemeinnützigen) Zwecks gewidmet wird. Ähnlich wie die Gesellschafter bei der Stiftungs-GmbH nehmen die Mitglieder des Stiftungs-Vereins ihre mitgliedschaftlichen Rechte als Treuhänder des Stifterwillens wahr und verzichten weitgehend auf eine autonome Willensbildung.

[86] Vgl. van Randenborgh, in Schauhoff (Hrsg.), Handbuch Gemeinnützigkeit, § 2 Rn. 1.

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