2.2.1 Gründungsvoraussetzungen
Rz. 44
Die GmbH wird durch einen in notarieller Form zu beurkundenden Gesellschaftsvertrag errichtet, § 2 Abs. 1 GmbHG. Der durch das MoMiG eingeführte § 2 Abs. 1a GmbHG sieht ein vereinfachtes Gründungsverfahren vor: Dabei ist das in der Anlage zum GmbHG vorgesehene Musterprotokoll zwingend zu verwenden. Es dürfen keine vom Gesetz abweichenden Bestimmungen getroffen werden (§ 2 Abs. 1a Satz 3 GmbHG), außerdem darf die Gesellschaft höchstens drei Gesellschafter haben. Eine noch im Regierungsentwurf vorgesehene beurkundungsfreie Mustersatzung hat sich dagegen nicht durchsetzen können, sodass sich mit dem Musterprotokoll im Wesentlichen nur eine Kostensenkung herbeiführen lässt (vgl. den neuen § 41d KostO).
Daneben gibt es auch die "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" gemäß § 5a GmbHG. Bei dieser besonderen Form der GmbH ist ein Mindeststammkapital nicht vorgeschrieben, sie muss aber durch einen entsprechenden, den Rechtsverkehr warnenden Rechtsformzusatz "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" oder "UG (haftungsbeschränkt") kenntlich gemacht werden.
Gründer können eine oder mehrere Personen sein, § 1 GmbHG. Der Gesellschaftsvertrag muss gemäß § 3 GmbHG mindestens Firma und Sitz der Gesellschaft, Gegenstand des Unternehmens, Betrag des Stammkapitals und den Betrag der von jedem Gesellschafter auf das Stammkapital zu leistenden Einlage beinhalten.
Rz. 45
Für den Unternehmensgegenstand der Komplementär-GmbH ist erforderlich, ihre Dienstleistungstätigkeit als Geschäftsführerin der GmbH & Co. KG anzugeben. Als Beispiel für eine mögliche Formulierung siehe Muster 3.
Rz. 46
Zum Teil wird verlangt, dass über die Angabe der Geschäftsführungstätigkeit der Komplementär-GmbH hinaus der Geschäftszweig der KG kenntlich gemacht werden soll, da bei der typischen GmbH & Co. KG beide Gesellschaften so weitgehend ineinander verwoben seien, dass der Unternehmensgegenstand der KG auch derjenige der GmbH sei. Diese Ansicht wird zu Recht überwiegend abgelehnt, da sie Eigen- und Fremdgeschäftsführung der Komplementär-GmbH unzulässig vermischt.
Rz. 47
Das Stammkapital der GmbH stimmt mit der Summe der Nennbeträge aller Geschäftsanteile überein, § 5 Abs. 3 Satz 2 GmbHG. Es muss gemäß § 5 Abs. 1 GmbHG mindestens 25.000 EUR betragen. Ein Gesellschafter kann bei Errichtung der Gesellschaft mehrere Geschäftsanteile übernehmen, § 5 Abs. 2 Satz 2 GmbHG. Die Höhe der Nennbeträge der einzelnen Geschäftsanteile der Gesellschafter kann dabei unterschiedlich bestimmt werden, § 5 Abs. 3 Satz 1 GmbHG. Als Einlagen kommen Bareinlagen oder (Ausnahme: Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)) Sacheinlagen in Betracht.
Rz. 48
Sacheinlagen müssen nach Gegenstand und Betrag im Gesellschaftsvertrag festgesetzt werden, § 5 Abs. 4 Satz 1 GmbHG. Die Gesellschafter müssen in einem Sachgründungsbericht die für die Angemessenheit der Leistungen wesentlichen Umstände darlegen. Handelt es sich bei der Sacheinlage um ein Unternehmen, müssen sie die Jahresergebnisse der beiden letzten Geschäftsjahre angeben.
Rz. 49
Die GmbH ist (elektronisch – § 8 Abs. 5 GmbHG, § 12 Abs. 2 HGB) zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, § 7 Abs. 1 GmbHG. Die Anmeldung darf erst erfolgen, wenn auf Sacheinlagen vollständig (§ 7 Abs. 2 und 3 GmbHG) und auf die sonstigen Einlageverpflichtungen mindestens je ein Viertel des Nennbetrags des Geschäftsanteils geleistet wird (§ 7 Abs. 2 Satz 1 GmbHG). Insgesamt muss auf das Stammkapital mindestens so viel eingezahlt sein, dass der Betrag von 12.500 EUR erreicht ist (§ 7 Abs. 2 Satz 2 GmbHG). Geschäftsführer müssen bei der Anmeldung eine inländische Geschäftsanschrift angeben (§ 8 Abs. 4 Nr. 1 GmbHG) und ihre Vertretungsverhältnisse angeben (§ 8 Abs. 4 Nr. 2 GmbHG). Der Anmeldung müssen die in § 8 Abs. 1 GmbHG bezeichneten Dokumente beigefügt sein. Außerdem müssen die Geschäftsführer versichern, dass die gemäß § 7 Abs. 2 und Abs. 3 GmbHG vorgeschriebenen Leistungen bewirkt sind, sich geleistete Einlagegegenstände endgültig in der freien Verfügung der Geschäftsführer befinden und keine Umstände vorliegen, die gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 GmbHG der Geschäftsführerbestellung entgegenstehen.
Rz. 50
Die GmbH entsteht mit der Eintragung in das Handelsregister, § 11 Abs. 1 GmbHG.
2.2.2 Vor-GmbH
2.2.2.1 Rechtsnatur und Komplementärfähigkeit der Vor-GmbH
Rz. 51
In der Zeit zwischen wirksamem Abschluss des Gesellschaftsvertrages und der Entstehung der GmbH durch Eintragung in das Handelsregister spricht man von der Vor-GmbH, Vor-Gesellschaft oder GmbH in Gründung ("i. G."). Vor dem förmlichen Abschluss des GmbH-Vertrages gemäß § 2 Abs. 1 GmbHG bezeichnet man die Gesellschaft als Vorgründungsgesellschaft. Das Recht der werdenden GmbH ist nur fragmentarisch in § 11 GmbHG geregelt. Über die Rechtsnatur der Vor-Gmb...