5.4.1 Haftsumme
5.4.1.1 Allgemeines
Rz. 121
Ein Wesensmerkmal der KG ist, dass die Haftung der Kommanditisten auf den Betrag ihrer Einlage beschränkt ist. Der Betrag dieser Einlage ist beim Handelsregister anzumelden. An diese im Handelsregister eingetragene Einlage knüpft die Haftung des Kommanditisten an (Haftsumme). Gemäß § 171 Abs. 1 HGB haftet der Kommanditist den Gesellschaftsgläubigern bis zur Höhe dieses Betrags persönlich mit seinem Vermögen. Hat der Kommanditist eine Einlage in Höhe der Haftsumme in das Vermögen der KG geleistet, ist diese unmittelbare persönliche Haftung des Kommanditisten ausgeschlossen. Da also die Leistung seiner Einlage für den Kommanditisten von haftungsrechtlicher Bedeutung ist, ist es gerade hier entscheidend, ob sie die für eine Qualifizierung als Einlage erforderlichen Voraussetzungen erfüllt und zum Einbringungszeitpunkt vollwertig ist. Denn nur dann tritt die haftungsbefreiende Wirkung gemäß § 171 Abs. 1 HS 2 HGB ein.
5.4.1.2 Einlage durch Aufrechnung und Abtretung
Rz. 122
Nach der Rechtsprechung kann ein Kommanditist, der gleichzeitig Gläubiger der Gesellschaft ist, seine Einlage mit haftungsbefreiender Wirkung auch dadurch erbringen, dass er eine Forderung, die er gegen die Gesellschaft hat, gegen die Einlageforderung der Gesellschaft aufrechnet. Denn durch die Aufrechnung wird das Gesellschaftsvermögen vermehrt, da die Gesellschaft von einer Verbindlichkeit befreit wird. Ist die Forderung, die der Kommanditist gegen die KG hat, im Hinblick auf die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft nicht mehr vollwertig, wird der Kommanditist durch die Aufrechnung nur in Höhe des objektiven Werts seiner Forderung von seiner unmittelbaren Haftung gegenüber Gesellschaftsgläubigern frei.
Hat sich der Kommanditist gegenüber der KG zu einer Bareinlage verpflichtet und tritt die KG ihre Einlageforderung gegenüber dem Kommanditisten an einen Gesellschaftsgläubiger an Erfüllung statt zur Begleichung einer Gesellschaftsschuld ab, gilt die Einlage durch den Kommanditisten als erbracht. Maßgebend ist, dass der Gesellschaft ein Gegenwert zufließt, der objektiv der Einlageforderung entspricht.
5.4.1.3 Einlage durch Einbringung von Anteilen der Komplementär-GmbH
Rz. 123
Erbringt ein Kommanditist, der gleichzeitig Gesellschafter der Komplementär-GmbH ist, seine Einlage dadurch, dass er GmbH-Anteile einbringt, gilt die Einlage den Gesellschaftsgläubigern gegenüber als nicht geleistet, § 172 Abs. 6 HGB. Die persönliche unmittelbare Haftung des Kommanditisten, § 171 Abs. 1 HS 1 HGB, bleibt in diesem Fall bestehen.§ 172 Abs. 6 HGB ist eine Sonderregelung für die typische GmbH & Co. KG, bei der keine natürliche Person persönlich haftender Gesellschafter ist; denn grundsätzlich kann ein Kommanditist seine Einlage mit der haftungsbefreienden Wirkung gemäß § 171 Abs. 1 HS 2 HGB dadurch erbringen, dass er der KG GmbH-Anteile überträgt. Sinn und Zweck des § 172 Abs. 6 HGB ist, dass den Gläubigern einer GmbH & Co. KG wie bei einer "normalen" KG zwei Haftungsmassen zur Verfügung stehen sollen, nämlich das Vermögen der GmbH und die beschränkte Haftung der Kommanditisten. Könnten die Geschäftsanteile an der GmbH als Kommanditeinlagen befreiend geleistet werden, würde das Vermögen der GmbH gleichzeitig als Haftungsmasse der Komplementärin und als Haftungsmasse der Kommanditisten dienen. Den Gläubigern stünde in diesem Fall nur eine Haftungsmasse zur Verfügung.
5.4.2 Pflichteinlage
Rz. 124
Von der oben dargestellten Hafteinlage oder Haftsumme ist die Pflichteinlage des Kommanditisten zu unterscheiden. Pflichteinlage ist die Einlage, zu der sich der Kommanditist den übrigen Gesellschaftern gegenüber verpflichtet hat. Diese Einlage ist von der GmbH & Co. KG in ihrer Bilanz auszuweisen.
Rz. 125
Pflichteinlage und Haftsumme können voneinander abweichen. Die Gesellschafter können einen Kommanditisten von seiner Einlagepflicht freistellen. Sie können ihn auch zu einer höheren Einlage verpflichten als die, die zum Handelsregister angemeldet wird. Übersteigt die Pflichteinlage die Haftsumme, kann der Differenzbetrag ohne Haftungsfolgen entnommen oder zu einer Haftsummenerhöhung verwendet werden. In der Regel stimmen Pflichteinlage und Haftsumme überein. Wird im Gesellschaftsvertrag nur die Höhe der Pflichteinlage bestimmt, so gilt im Zweifel, dass die Haftsumme in gleicher Höhe bestehen soll.