(1) Die Anerkennung einer Wohnung als steuerbegünstigt erfolgt nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist der Bauherr oder der jeweilige Grundstückseigentümer und mit Einwilligung des Bauherrn oder des Grundstückseigentümers ein Dritter, der an der Anerkennung ein berechtigtes Interesse hat (z. B. ein Mieter).
(2) Der Antrag kann schon vor Baubeginn gestellt werden. Die Anerkennung ist in diesem Fall auf Wunsch bereits vor Baubeginn aufgrund von Unterlagen (Bauplänen usw.) auszusprechen, aus denen auf die Einhaltung der Voraussetzungen geschlossen werden kann. Bei Kaufeigenheimen und Kaufeigentumswohnungen, die vom Bauherrn noch nicht weiterverkauft worden sind, darf die Vorlage einer Erklärung, daß die Wohnung zur Führung eines selbständigen Haushalts genutzt wird (Abschnitt 6 Abs. 1 Satz 4), nicht verlangt werden. Der Bauherr kann den Antrag auf Anerkennung auch noch nach Rechtskraft des Steuermeßbescheides stellen, solange er noch Steuer- und Gebührenvergünstigungen aufgrund der Anerkennung beanspruchen kann.
(3) Über die Anerkennung oder Ablehnung ist ein schriftlicher Bescheid zu erteilen. Der Bescheid ist - soweit nach Landesrecht erforderlich - mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Die Anerkennungsbehörde hat dem zuständigen Finanzamt Abschrift des Anerkennungsbescheides zu übersenden.
(3a) In den Fällen des Abschnitts 6a Abs. 1 Satz 3 und 4 ist in den Anerkennungsbescheid folgender Hinweis aufzunehmen:
"Die Anerkennung wird rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit zurückgenommen, wenn die bestimmungsgemäße Eigennutzung nicht innerhalb von fünf Jahren nach Bezugsfertigkeit verwirklicht wird (vgl. auch Abschnitt 6a Abs. 1 Satz 6 bis 10)."
(4) Der Anerkennungsbescheid soll folgende Angaben enthalten:
a) |
Name und Anschrift des Eigentümers, |
b) |
Bezeichnung und Größe der anerkannten Wohnungen, |
c) |
bei Räumen, deren Zugehörigkeit zu begünstigten Wohnungen zweifelhaft ist oder sein kann (z. B. bei Garagen), die Angabe, ob sie zu den Wohnungen gerechnet worden sind, |
d) |
das Datum der Bezugsfertigkeit oder, sofern die Wohnungen noch nicht bezugsfertig sind, die Angabe, daß sie sich im Bau (in Vorbereitung) befinden, |
e) |
bei nachträglicher Anerkennung (vgl. Abschnitt 5 Abs. 3 und 4) den Zeitpunkt, von dem an die Wohnung als steuerbegünstigt gilt. |
(5) In dem Anerkennungsbescheid soll ferner zum Ausdruck gebracht werden:
a) |
daß die Anerkennung von dem Zeitpunkt an widerrufen werden wird, in dem die Wohnung nicht mehr den Vorschriften des § 82 über die zulässige Wohnfläche oder die zulässige Benutzung entspricht, |
b) |
daß der Grundstückseigentümer eine Vergrößerung der Wohnfläche (Abschnitt 9) sowie eine Änderung der Nutzung der Wohnung zu anderen als Wohnzwecken (Abschnitt 6 Abs. 3) und bei Familienheimen eine bestimmungswidrige Nutzung (Abschnitt 6a) unverzüglich der Anerkennungsbehörde anzuzeigen hat, |
c) |
daß für die Miete die Vorschriften des § 85 bis zur Mietpreisfreigabe gelten (dieser Hinweis gilt nur noch im Land Berlin, da dort die Mietpreise noch nicht allgemein freigegeben sind), |
d) |
daß für die Gewährung der Grundsteuervergünstigung die Bewertungsstelle des zuständigen Finanzamtes eine Durchschrift des Anerkennungsbescheides erhalten hat. |
(6) Über die Erteilung des Anerkennungsbescheides sowie über ein etwa schwebendes Verfahren zur Anerkennung oder zum Widerruf einer Anerkennung ist auf Anfrage Auskunft zu erteilen, wenn der Anfragende ein berechtigtes Interesse an der Auskunft nachweist.