(1) Für die Wohnflächenberechnung gelten die Vorschriften der §§ 42 bis 44 II. BV. Dabei ist die Wohnfläche jeder Wohnung vorbehaltlich des Absatzes 6 für sich zu berechnen. Einzelne noch nicht fertiggestellte Räume einer Wohnung sind zu berücksichtigen, wenn im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit die Absicht bestand und ins Werk gesetzt worden war, den Raum zu einem Wohnraum auszubauen (vgl. BVerwG-Urteil vom 9. Januar 1979, BBauBl. 1980, S. 389). Nicht auf die Wohnfläche anzurechnen sind Zubehör- und Wirtschaftsräume § 42 Abs. 4 Nr. 1 und 2 II. BV ). Ferner sind beispielsweise nicht anzurechnen Sport- und Spielräume, Bastel- und Werkräume und ähnliche Räume namentlich in Keller- und Dachgeschossen. Räume, die als Aufenthaltsräume genehmigt worden sind oder bei denen die Bauordnung einen Rechtsanspruch auf entsprechende Genehmigung einräumt, fallen nicht unter § 42 Abs. 4 Nr. 3 II. BV. Die Grundfläche eines Flures, an dem - im Verhältnis der Grundflächen - überwiegend Räume mit nicht anrechenbarer Grundfläche liegen, ist nicht anzurechnen.
(1a) Die Bestimmung über den Abzug oder die Anrechnung von Grundflächen nach § 44 Abs. 2 und 3 II. BV kann der Bauherr treffen, solange der Bescheid nicht unanfechtbar ist. Würde die Anerkennung als steuerbegünstigte Wohnung infolge Überschreitens der maßgebenden Wohnflächengrenze aufgrund der vom Bauherrn für die Wohnfläche gewählten Berechnungsart §§ 43 und 44 II. BV) versagt werden müssen, soll die Anerkennungsbehörde auf eine Änderung des Antrages hinwirken, falls ihm bei Wahl einer anderen Berechnungsart entsprochen werden könnte.
(2) Soll ein durch Wiederherstellung, Ausbau oder Erweiterung neugeschaffener Wohnraum der Vergrößerung einer vorhandenen Wohnung dienen, so ist die Anerkennung des neugeschaffenen Wohnraums als steuerbegünstigt davon abhängig, daß die Wohnfläche der gesamten Wohnung die Wohnflächengrenzen nicht überschreitet (vgl. § 82 Abs. 5 in Verbindung mit § 39 Abs. 7 ). Die Anerkennung hängt nicht davon ab, ob die bereits vor der Neuschaffung des Wohnraums bestehende Wohnung ebenfalls steuerbegünstigt ist.
(3) Die Anerkennung als steuerbegünstigte Wohnung ist von der Einhaltung von Wohnflächengrenzen abhängig. Diese betragen vorbehaltlich der Absätze 4 und 5:
1. |
bei Familienheimen mit nur einer Wohnung 156 m 2 |
2. |
bei Familienheimen mit zwei Wohnungen
a) |
die vor dem 1. Mai 1980 bezugsfertig geworden sind, 216 m 2 |
b) |
die nach dem 30. April 1980 bezugsfertig geworden sind, 240 m 2 |
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3. |
bei eigengenutzten Eigentumswohnungen, Kaufeigentumswohnungen und bei Wohnbesitzwohnungen im Sinne des § 12a Abs. 1 (vgl. § 88d in Verbindung mit § 62a Abs. 3) je Wohnung 144 m 2 |
4. |
bei anderen Wohnungen 108 m 2. |
Bei Familienheimen mit zwei Wohnungen darf die Wohnfläche der für den Eigentümer oder seine Angehörigen bestimmten Wohnung 156 m2nicht überschreiten. Die erste Wohnung kann ohne eigenen Abschluß als Wohnung anerkannt werden, wenn sie als solche bauaufsichtsrechtlich genehmigt ist; die zweite Wohnung braucht nicht abgeschlossen zu sein. Die Überleitungsvorschriften des § 114 sind zu beachten. Für die Begriffe "Familienheim", "eigengenutzte Eigentumswohnung" und "Kaufeigentumswohnung" gilt Abschnitt 6a.
(3a) Die Einhaltung bestimmter Mindestgrenzen entsprechend der Regelung für öffentlich geförderte Wohnungen in § 39 Abs. 5 ist nicht Voraussetzung für die Anerkennung; jedoch kann die Größe der Wohnung für die Beurteilung der Eignung für dauernde Wohnzwecke nach dem im Einzelfall vorgesehenen Bestimmungszweck von Bedeutung sein (vgl. Abschnitt 6 Abs. 1 Sätze 2 und 3).
(4) Die Anerkennung ist ferner bei Überschreitung der nach Absatz 3 maßgebenden Wohnflächengrenzen auszusprechen,
a) |
soweit die Mehrfläche zur angemessenen Unterbringung eines Haushalts mit mehr als vier Personen erforderlich ist. Dabei ist für jede weitere Person, die zum Haushalt gehört oder alsbald nach der Fertigstellung des Bauvorhabens in den Haushalt aufgenommen werden soll, eine bis zu 20 m 2 größere Wohnfläche zuzulassen (§ 82 Abs. 2 Buchst. a und Abs. 3 ). Zum Haushalt zählen alle Personen, die nicht nur vorübergehend in die Haushaltsgemeinschaft aufgenommen worden sind. Hierbei ist es unter anderem ohne Einfluß, ob eine Verwandtschaft oder Schwägerschaft zum Haushaltsvorstand besteht oder ob die in den Haushalt aufgenommenen Personen ihren Lebensunterhalt selbst verdienen und zu den Kosten der gemeinsamen Haushaltsführung beitragen. Danach gehören z. B. auch Hausangestellte, die in der Wohnung untergebracht sind, zum Haushalt. Maßgebend für die Haushaltszugehörigkeit sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des erstmaligen Bezugs der Wohnung. Eine alsbald zu erwartende Vergrößerung der Personenzahl (z. B. die bevorstehende Geburt eines Kindes, Heirat eines Haushaltsangehörigen, dessen Ehegatte in den Haushalt aufgenommen wird, die Aufnahme eines sonstigen Angehörigen oder einer Hausangestellten, deren Aufnahme bei Bezug der Wohnung beabsichtigt war) ist jedoch zu berücksichtigen. Die Aufnahme in den H... |