Dipl.-Kfm. Hans-Joachim Rux
2.3.1 Umwandlung einer GmbH in eine GmbH & Co. KG
Rz. 156
Siehe hierzu Anhang II, Rz. 810 ff.
2.3.2 Umwandlung einer GmbH & Co. KG auf die Komplementär-GmbH
Rz. 157
Siehe hierzu Anhang II, Rz. 833 ff.
2.3.3 Umwandlung einer Personengesellschaft in eine GmbH & Co. KG
Rz. 158
Die Gesellschafter der bereits bestehenden Personengesellschaft gründen (gegebenenfalls unter Beteiligung Dritter) im Wege der Bargründung eine GmbH. Bei einer bestehenden GbR oder OHG tritt dann diese GmbH in die Gesellschaft als Komplementärin ein, während die bisherigen Gesellschafter in die Stellung von Kommanditisten wechseln. Bei einer bereits bestehenden KG tritt die GmbH als neuer Komplementär ein und übernimmt die Stelle des bisherigen persönlich haftenden Gesellschafters, der dann Kommanditist wird (oder ausscheidet). Man spricht in diesen Fällen von identitätswahrender Umwandlung.
Da durch den Eintritt der GmbH als Gesellschafter die Personengesellschaft ihre Identität wahrt, liegt kein Übertragungsvorgang vor. Ertragsteuerlich werden keine Steuern ausgelöst; stille Reserven werden nicht aufgedeckt, ein Gewinn i. S. d. § 16 EStG gelangt nicht zur Entstehung, das UmwStG kommt nicht zur Anwendung.
Rz. 159
Vorstehendes gilt uneingeschränkt, wenn die GmbH keine Einlage zu leisten hat, also vermögensmäßig nicht an der KG beteiligt ist. Hat die GmbH keine Einlage in die KG zu leisten, ergeben sich keine ertragsteuerlichen Probleme. Hat die GmbH eine Einlage zu leisten und liegt diese betragsmäßig unter ihrem notariellen Anteil an der KG, z. B. weil ein Ausgleich stiller Reserven bei der KG zu erfolgen hat und die KG die bisherigen Buchwerte unverändert fortführt, so ist dieser Mehrbetrag in einer Ergänzungsbilanz der GmbH zu erfassen.
Rz. 160
Bei der Umsatzsteuer ist die Änderung der Rechtsform von einer OHG zur GmbH & Co. KG nicht steuerbar. Eine Umsatzsteuer kann sich nur für den Fall ergeben, dass die GmbH eine Einlage (einzelne Wirtschaftsgüter) in die KG zu leisten hat, es sei denn, die Steuerbefreiungsvorschriften des § 4 UStG greifen hier durch.
2.3.4 Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine GmbH & Co. KG
Rz. 161
Die Umwandlung erfolgt in der Form, dass der Einzelunternehmer zunächst eine GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) bar gründet. Dann schließt er mit der GmbH oder UG haftungsbeschränkt einen KG-Vertrag und bringt sein Einzelunternehmen als Kommanditeinlage ein. Das UmwStG lässt der KG die Möglichkeit, das eingebrachte Betriebsvermögen zu Buchwerten, zu Zwischenwerten oder zu gemeinen Werten anzusetzen. Beim Ansatz über den bisherigen Buchwerten erzielt der Einzelunternehmer einen laufenden Gewinn, siehe hierzu Rz. 150.
Rz. 162
Die Einbringung des Einzelunternehmens ist eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen gem. § 1 Abs. 1a UStG.
2.3.5 Umwandlung einer UG (haftungsbeschränkt) in eine reguläre GmbH
Rz. 163
Wie unter Rz. 132 ausgeführt, hat eine UG (haftungsbeschränkt) ihr Eigenkapital aufzustocken, bis das gesetzlich vorgeschriebene Mindestkapital von 25.000 EUR erreicht ist. Ist die für eine "reguläre GmbH" nötige Schwelle von 25.000 EUR erreicht, kann sich die UG (haftungsbeschränkt) zur "echten" GmbH umwandeln. Verpflichtend ist dieser Schritt nicht; das bedeutet: "die Gesellschafter haben es in der Hand, immer in der Variante der Unternehmergesellschaft zu verbleiben".