Leitsatz

Der Betrieb einer Imbissstube als Verkaufsstelle für warme Speisen zum Mitnehmen oder zum Verzehr an Ort und Stelle ist mit der Zweckbestimmung eines Teileigentums als Laden nicht vereinbar.

 

Fakten:

Bei der Bezeichnung eines Teileigentums in der Teilungserklärung als "Laden" handelt es sich um eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter i.S.d. §§ 10 Abs. 1, 15 Abs. 1 WEG. Grundsätzlich zulässig ist zwar eine andere Nutzung, als sie sich aufgrund dieser Zweckbestimmung ergibt, diese darf aber nicht mehr stören oder beeinträchtigen als eine der Zweckbestimmung entsprechende Nutzung. Die Richter stellten in diesem Verfahren fest, dass der Betrieb einer Imbissstube mehr stört als ein Laden. Entscheidend war, dass es sich im vorliegenden Fall nicht etwa um ein Lebensmittelgeschäft gehandelt hatte, bei dem der Verkauf von Lebensmitteln zum Mitnehmen im Vordergrund steht. Auch wenn im geringen Umfang Lebensmittel zum Verzehr an Ort und Stelle verkauft werden, ist das i.d.R. kein Problem. Hier ist jedoch die Besonderheit, dass der Schwerpunkt der gewerblichen Tätigkeit auf Letzterem beruhte und die Eigentümergemeinschaft somit mit einer erheblichen Geräusch- und vor allem Geruchsbelästigung konfrontiert war.

 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 29.09.1999, 2Z BR 103/99

Fazit:

Wird ein Teileigentum von einem Teileigentümer zweckbestimmungswidrig genutzt, kann ein anderer Wohnungs- oder Teileigentümer Unterlassung dieser Nutzung gemäß § 1004 Abs. 1 BGB, § 15 Abs. 3 WEG verlangen. Die Entscheidung macht deutlich, dass gegen eine Imbissausgabe dann nichts einzuwenden ist, wenn es sich dabei nur um einen untergeordneten Teilbetrieb handelt.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?