Leitsatz

Überträgt der WEG-Verwalter seine Verwalteraufgaben und Befugnisse vollständig auf einen unterbevollmächtigten Verwalter, kann dieser die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht wirksam in einem Beschlussanfechtungsverfahren vertreten.

 

Fakten:

Per "Verwaltervertrag nach WEG" hatte der Geschäftsführer der die Eigentumsanlage verwaltenden Komplementär-GmbH namens der Wohnungseigentümergemeinschaft die von ihm vertretene Komplementär-GmbH als Verwalterin eingesetzt und dieser die Befugnis eingeräumt, "jederzeit mit einer Untervollmacht die Verwaltung im Ganzen oder teilweise zu übertragen." Durch einen "Hausverwaltervertrag" und einer dazu gehörigen Vollmacht zur Hausverwaltung hat die Komplementär-GmbH die gesamte Wohnungseigentumsverwaltung auf eine dritte Hausverwaltungs-GmbH übertragen. Diese hatte nun die WEG in einem Beschlussanfechtungsverfahren vertreten. Das aber war nicht möglich, da es an der erforderlichen Vertretungsmacht mangelte. Die Tätigkeit des Verwalters ist grundsätzlich an dessen Person gebunden. Er darf sich zwar bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben der Unterstützung durch Hilfspersonen bedienen, seine Befugnisse und Aufgaben aber nicht ohne Zustimmung der Wohnungseigentümer auf einen Dritten übertragen.

 

Link zur Entscheidung

KG Berlin, Beschluss vom 11.03.2002, 24 W 310/01

Fazit:

Die Entscheidung entspricht der herrschenden Meinung. Auch die kompliziertesten Versuche einer Übertragung von Verwalteraufgaben sind zum Scheitern verurteilt, da sich die Wohnungseigentümer keine andere Person als Verwalter oder Mitverwalter aufdrängen lassen müssen, die sie nicht ursprünglich bestellt hatten.

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