E.I |
Grundsätze |
E.II |
Wert des mit einer Grunddienstbarkeit oder einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit belasteten Grundstücks |
E.II.1 |
Zur Ermittlung des Werts des belasteten Grundstücks ist vom unbelasteten Grundstückswert auszugehen und die ermittelte Wertminderung durch das Recht abzuziehen. |
E.II.2 |
Die Wertminderung des belasteten Grundstücks ergibt sich aus der Einschätzung der Einschränkungen, die das belastete Grundstück durch das Recht erfährt. |
E.II.3 |
Die zu erzielende Rente ist zu kapitalisieren und werterhöhend zu berücksichtigen. |
E.II.4 |
Weitere wirtschaftliche Vor- und Nachteile sind zu berücksichtigen, sofern sie zuvor noch nicht erfasst wurden und dies dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr entspricht. |
E.III |
Wert des durch eine Grunddienstbarkeit begünstigten Grundstücks |
E.III.1 |
Bei der Bewertung des durch ein Wege- oder Leitungsrecht begünstigten Grundstücks ist zu berücksichtigen, dass Vorteile durch das Recht bereits im marktangepassten vorläufigen Verfahrenswert enthalten sein können (z. B. durch die Berücksichtigung des Entwicklungszustands "baureifes Land"). |
E.III.2 |
Die zu zahlende Rente sowie ggf. weitere mit der Dienstbarkeit in Zusammenhang stehende Leistungen sind wertmindernd zu berücksichtigen. |
E.III.3 |
Der Wertvorteil des begünstigten Grundstücks ist im Allgemeinen nicht identisch mit dem Wertnachteil des belasteten Grundstücks. |
E.III.4 |
Weitere wirtschaftliche Vor- und Nachteile sind zu berücksichtigen, sofern sie zuvor noch nicht erfasst wurden und dies dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr ... |
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