G.I |
Wert des Erbbaurechts auf Grundlage des finanzmathematischen Werts |
G.I.2 |
Beispielrechnungen: Wert des Erbbaurechts auf Grundlage des finanzmathematischen Werts Die Höhe der nachfolgenden Ansätze gilt nur für die jeweilige Beispielrechnung. Die entsprechenden Ansätze sind für den konkreten Wertermittlungsfall zu ermitteln und zu begründen. Annahmen für die Beispielrechnungen Fall (1) und (2):
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G.I.2.a |
Beispielrechnung: Fall (1) - Restlaufzeit des Erbbaurechts 55 Jahre |
G.I.2.b |
Beispielrechnung: Fall (2) - Restlaufzeit des Erbbaurechts 27 Jahre |
G.II |
Wert des Erbbaurechts ausgehend vom Wert des fiktiven Volleigentums |
G.II.1 |
Modellbeschreibung* für den Erbbaurechtskoeffizienten
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