Leitsatz

Der WEG-Verwalter unterfällt auch dann § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG, wenn er keine "Sonderverwaltung" bezüglich der nachgewiesenen beziehungsweise vermittelten Wohnung ausgeübt hat. Dem WEG-Verwalter steht daher keine Maklercourtage für die Vermittlung einer solchen Wohnung zu.

 

Fakten:

Nach der Vorgabe von § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG steht dem Wohnungsvermittler eine Courtage für die Vermittlung oder den Nachweis einer Gelegenheit zum Abschluss eines Mietvertrags über Wohnraum nicht zu, wenn der Mietvertrag über Räume abgeschlossen wird, deren Eigentümer, Verwalter, Mieter oder Vermieter der Wohnungsvermittler ist. Das LG Bonn ist unter anderem mit dem LG München und dem LG Bautzen der Auffassung, dass bereits die Stellung als WEG-Verwalter eine provisionspflichtige Maklertätigkeit verhindere, ohne dass der Verwalter auch Aufgaben im Hinblick auf die konkrete Verwaltung des Sondereigentums erfülle. Begründet wird dies unter anderem damit, dass der WEG- Verwalter im Rahmen seiner auf das Gemeinschaftseigentum gerichteten Verwaltungstätigkeit automatisch die Interessen der Sondereigentümer wahrnehme und zwangsläufig auch Verwaltungsmaßnahmen für das Sondereigentum durchführe. Des Weiteren hätte ein Verwalter stets einen Wissensvorsprung im Hinblick auf die zur Vermietung stehende Eigentumswohnung, womit Spezialkenntnisse auf Kosten von Wohnungssuchenden zusätzlich vermarktet würden.

 

Link zur Entscheidung

LG Bonn, Urteil vom 23.09.2002, 6 S 201/02

Fazit:

Die überwiegende Auffassung in der Rechtsprechung ist hier anderer Ansicht. Gegen die vorliegende Entscheidung ist Revision zum BGH eingelegt. Es ist zu hoffen, dass endlich eine klare Linie zu diesem streitträchtigen Thema vorgegeben wird.

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