Leitsatz
Im vorliegenden Rechtsstreit ging es um die Wirksamkeit einer Kündigung, die die Mitgeschäftsführer der Komplementär GmbH erklärt hatten. Im konkreten Fall lag die Sache nicht ganz so einfach wie bei der normalen Einheitsgesellschaft, weil die alleinige Gesellschafterin der GmbH zwar die Kommanditgesellschaft war, Komplementärin der Gesellschaft war aber eine weitere Personengesellschaft, die durch die Beklagte, gewissermaßen als Quasi-Komplementär GmbH vertreten wurde. Nun hatten die Mitgeschäftsführer zwar ausdrücklich den Anstellungsvertrag mit der GmbH gekündigt, für diese Kündigung aber einen Briefbogen der Mehrheitsgesellschafterin der Komplementärin der Kommanditgesellschaft verwendet. Allerdings hatten zwei vertretungsberechtigte Geschäftsführer der GmbH unterschrieben, die die Komplementärin der Kommanditgesellschaft vertrat und gleichzeitig Anstellungsträger des gekündigten Vertrages war.
Das Berufungsgericht hatte nun gemeint, dass die Kündigung unwirksam sei, weil nicht ausdrücklich namens und im Auftrage der GmbH gekündigt worden war, sondern im Namen der Mehrheitsgesellschafterin der Komplementärin der Kommanditgesellschaft.
Hinweis
Völlig unstreitig und auch in diesem Rechtsstreit nicht problematisiert ist zunächst einmal als Ausgangspunkt festzuhalten, dass die Kündigung eines GmbH-Geschäftsführers Sache der Gesellschafterversammlung der GmbH nach § 46 Nr. 5 GmbH-Gesetz ist. Werden die Gesellschaftsanteile einer GmbH von einer Kommanditgesellschaft gehalten, deren Komplementärin die GmbH ist, so werden die Gesellschafterrechte in der Gesellschafterversammlung der GmbH selbstverständlich für die KG von der Komplementärin wahrgenommen und damit durch die Geschäftsführer der Komplementär GmbH. Diese hatten im vorliegenden Fall auch tatsächlich die Kündigung des Anstellungsvertrages des Geschäftsführers in ihrer Eigenschaft als Vertreter der Kommanditgesellschaft beschlossen. Damit waren die Voraussetzungen für einen Ausspruch der Kündigung geschaffen, die ja nicht durch den Gesellschafterbeschluss selbst erfolgt, sondern durch die empfangsbedürftige einseitige Willenserklärung seitens der Gesellschaft gegenüber dem Geschäftsführer. Da die Geschäftsführer hier ausdrücklich den Anstellungsvertrag mit der Komplementär GmbH gekündigt hatten, hatte der Bundesgerichtshof keine Zweifel, dass sie hier namens und im Auftrage der Beklagten, also der GmbH, kündigen wollten, auch wenn sie dieses auf einem Briefbogen der Mehrheitsgesellschafterin der Komplementärin getan haben, die durch die GmbH vertreten wurde. Dass die Gestaltung des Schreibens im Übrigen durch die Verwendung des Briefkopfes und den Zusatz des Namens der Mehrheitsgesellschafterin bei der Unterschrift für ein rechtsgeschäftliches Handeln auch im Namen der Mehrheitsgesellschafterin spricht, führt nach Auffassung des BGH nicht dazu, dass die Kündigungserklärung namens der Beklagten-GmbH in Frage gestellt werden kann. Eine Mehrfachvertretung auf einer Seite begegne keine Bedenken, zumal im vorliegenden Fall die Konzernrichtlinien eine Mitwirkung der Mehrheitsgesellschafterin bei solchen Beschlussfassungen vorschrieben. Der erkennbare Wille der Geschäftsführer nicht nur für die Beklagte-GmbH zu handeln, sondern auch gleichzeitig für die Mehrheitsgesellschafterin der Komplementärin, habe keine Bedeutung.
Link zur Entscheidung
BGH, Urteil vom 16.07.2007, II ZR 109/06
Fazit:
Für die Praxis festzuhalten ist, dass, anders als bei der normalen GmbH im Falle der Einheitsgesellschaft, also des Haltens aller Anteile der Komplementär-GmbH durch die Kommanditgesellschaft, die Kündigung durch die Mitgesellschafter der Komplementär-GmbH ausgesprochen wird, weil hier niemand anders die Alleingesellschafterin vertreten kann. Dies setzt allerdings einen wirksamen Beschluss der Geschäftsführung der Komplementär-GmbH, als Vertreter der Alleingesellschafterin, vor Ausspruch der Kündigung voraus. Um Zweifel auszuschließen, sollte die Kündigungserklärung den Willen der Geschäftsführer erkennen lassen, für die GmbH zu handeln, die hier die Gesellschafterrechte der Alleingesellschafterin wahrnimmt.