Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
Normenkette
§ 18 WEG, § 13 GBO
Kommentar
1. Eine in der Teilungserklärung nach dem WEG vorgesehene Regelung zur Entziehung des Wohnungseigentums, die als Gründe der Entziehung u.a. "nachbarrechtliche Störungen"und "schwere persönliche Misshelligkeiten"nennt, kann wegen mangelnder Bestimmtheit nicht in das Grundbuch eingetragen werden. Beteiligte müssen auch hier klare und eindeutige Angaben zum Inhalt und Umfang eines einzutragenden Rechts machen (vgl. Demharter, GBO, 22. Aufl., Anh. zu § 13 Rz. 5).
2. § 18 WEG lässt zwar weitere Regelungen zur Entziehung des Eigentums grundsätzlich zu, da nach Absatz 4 dieser Vorschrift lediglich der Ausschluss oder die Einschränkung des Entziehungsanspruches ausgeschlossen ist, während modifizierende oder erweiternde Vereinbarungen unbenommen bleiben (vgl. Bärmann/Pick/Merle, WEG, 8. Aufl., § 18 Rz. 50); aber auch solche Regelungen müssen den grundbuchrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz beachten.
3. Es ist nicht ersichtlich, wann von einer "persönlichen Misshelligkeit"auszugehen ist. Auch eine "fehlende persönliche Übereinstimmung" ist unklar, da unzählige Fälle und Situationen denkbar sind, in denen Wohnungseigentümer in ihrer persönlichen Lebensgestaltung und -entscheidung nicht übereinstimmen. § 18 WEG macht die Entziehung des Wohnungseigentums von einer schweren Verletzung gemeinschaftsbezogener Pflichten abhängig und stellt damit einen rechtlichen Zusammenhang her mit dem Gemeinschaftsverhältnis. Ein solcher Zusammenhang kann, muss aber bei persönlicher Misshelligkeit nicht gegeben sein.
Wenn hier Beteiligte in der Rechtsbeschwerde auch Bezug nehmen auf einen Vorschlag von Bärmann zur Gestaltung von Gemeinschaftsordnungen (Bärmann/Seuß, Praxis des Wohnungseigentums, 4. Aufl., G 83), ist darauf hinzuweisen, dass die Verfasser im Vorwort der abgedruckten Vorschläge selbst hinweisen, dass "einige Vorschläge nicht mehr den heutigen Anforderungen entsprechen und lediglich als Anregung zur Gestaltung einer Gemeinschaftsordnung aufzufassen seien". Unter diesem Blickwinkel mag eine schwere "persönliche Misshelligkeit" in näher zu bestimmenden Sachverhaltskonstellationen als Grund für die Entziehung des Wohnungseigentums in eine Gemeinschaftsordnung aufgenommen werden; die bloß allgemeine Wiedergabe des Begriffs "persönliche Misshelligkeit" ist demgegenüber nicht hinreichend bestimmt.
4. Wert des Beschwerdegegenstandes: DM 5.000,-.
Link zur Entscheidung
( OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.03.2000, 3 Wx 77/00)
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