Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
Normenkette
§ 13 Abs. 1 WEG, § 15 Abs. 3 WEG, § 1004 BGB
Kommentar
1. Ein Wohnungseigentümer kann den Anspruch auf Unterlassung einer bestimmten Nutzung des Sondereigentums eines anderen Eigentümers durch diesen auch auf eine öffentlich-rechtliche Vorschrift nur dann stützen, wenn es sich dabei um eine drittschützende Norm handelt, die jedenfalls auch seinen Schutz bezweckt. Im vorliegenden Fall wollte der Antragsteller ausdrücklich entschieden haben, dass generell in Hobbyräumen keine gewerbliche Nutzung stattfinden dürfe; diese Anträge wurden in allen drei Instanzen zurückgewiesen.
2. Jeder Eigentümer und Rechtsnachfolger muss darauf vertrauen können, dass jedenfalls im Sondereigentum keine Nutzung zulässig ist, die mehr stört oder beeinträchtigt als die der vereinbarten Zweckbestimmung entsprechende. In diesem Rahmen kann auch ein Teileigentümer seinen Hobbyraum nutzen, somit auch gewerblich (BayObLG, WE 95, 28). Offen bleiben kann in diesem Zusammenhang, inwieweit eine gewerbliche Nutzung von Hobbyräumen vorliegend den Art. 48, 50 der BayBauO widerspricht.
Einschränkungen im Sinne des § 13 Abs. 1 WEG hinsichtlich der Eigentümer-Nutzungsbefugnisse können sich aus dem Privatrecht, aber auch aus dem öffentlichen Recht, ergeben (h. R. M.). § 13 Abs. 1 WEG ist dem § 903 BGB nachgebildet, sodass sich Dritte unter dortigen Voraussetzungen auch auf nutzungsbeschränkende Normen des öffentlichen Rechts berufen können, die von der Rechtsprechung zu § 903 BGB entwickelt wurden. Dritter oder Nachbar im Sinne dieser Rechtsprechung sind, soweit es um den Gebrauch des Sondereigentums geht, auch die übrigen Wohnungseigentümer. In erster Linie obliegt allerdings die Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Gebrauchs-Beschränkungen den Verwaltungsbehörden. Aber auch eine Privatperson kann ihre Einhaltung erzwingen. Voraussetzung ist aber, dass es sich um eine drittschützende Norm handelt. Drittschützende Normen des öffentlichen Rechts sind Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Verstößt ein Eigentümer gegen sie, hat der geschützte Dritte gegen ihn bei Verschulden einen Schadenersatzanspruch und entsprechend § 1004 BGB den Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruch. Drittschützende Normen müssen - wenn auch nicht als Hauptzweck - den Schutz eines hinreichend bestimmten und abgrenzbaren Kreises einzelner Personen beabsichtigen; ob dies der Fall ist, ist durch Auslegung zu ermitteln. Nicht jede Norm des öffentlichen Rechts hat jedoch drittschützende Wirkung. Die Art. 48 und 50 BayBauO, die regeln, welche Anforderungen Aufenthaltsräume in Kellergeschossen erfüllen müssen, sind nicht drittschützend. Auch einer Auskunft der LBK München (Baugenehnigungsbehörde) im vorliegenden Fall könne nicht entnommen werden, dass jegliche gewerbliche Nutzung in den Hobbyräumen im Hinblick auf Art. 48, 50 BayBO unzulässig sei. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Bestimmungen der BayBauO eine gewerbliche Nutzung der Hobbyräume nicht zulassen sollte, bei der sich Menschen in den Räumen nur vorübergehend (also nicht zum dauernden Verbleib) aufhalten.
3. Die Stellung eines Hilfsantrages in der Rechtsbeschwerdeinstanz ist i. Ü. unzulässig, da dort keine neuen Sachanträge, auch keine neuen Hilfsanträge gestellt werden können.
4. Auch außergerichtliche Kostenerstattung der unterlegenen Antragsteller in der Rechtsbeschwerdeinstanz bei Geschäftswertansatz von DM 10.000,- für diese Instanz.
Link zur Entscheidung
( BayObLG, Beschluss vom 23.11.1995, 2Z BR 116/95=BayObLGZ 1995, Nr. 71)
Zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer