Normenkette

§ 14 WEG, § 21 WEG

 

Kommentar

1. Wird an einem Altbau (1906 errichtet und 1984 in Eigentumswohnungen aufgeteilt) Wohnungseigentum begründet, so bestimmt der bei der Aufteilung bestehende bauliche Zustand den Standard; ein einzelner Wohnungseigentümer ist nicht verpflichtet, durch nachträgliche Maßnahmen den bestehenden Schallschutz zu verbessern.

Auch wenn gutachtlich in den Tatsacheninstanzen festgestellt wurde, dass der den Mindestanforderungen nach DIN 4109/62 nicht entsprechende Trittschallschutz zwischen den Wohnungen der Antragstellerin und des Antragsgegners auch bei normalen Wohngeräuschen zu einer Lärmbeeinträchtigung der Antragstellerin führe, die das bei heutigen Bauwerken normale Maß deutlich überschreite, wurden zu Recht Beseitigungsansprüche verneint. § 14 WEG stelle insoweit keine Anspruchsgrundlage dar, da die Lärmbeeinträchtigung nicht durch eine die dort gezogenen Grenzen überschreitende, mit übermäßigem Lärm verbundene Nutzung verursacht worden sei, sondern durch die unzureichende Trittschalldämmung schon bei normalen Geräuschen einer üblichen Wohnnutzung, die beide Streitbeteiligten bei Erwerb bereits vorgefunden hätten.

Die den heutigen Normen des Schallschutzes nicht entsprechende Wohnungstrenndecke bestehe in dieser Form bereits seit 1906 und sei auch vom Antragsgegner unverändert beibehalten worden. Verändert hätten sich nicht die Lärmbelästigung der unteren Wohnung, sondern lediglich die Verkehrsanschauung zur Lärmbelästigung und die für Neubauten mit fortschreitender Technik anspruchsvolleren Vorschriften. Aus § 14 Nr. 1 WEG folge aber jedenfalls im Verhältnis der Miteigentümer untereinander keine Verpflichtung dazu, eine ehemals normgerecht errichtete Wohnung ständig auf dem neuen Stand der Technik zu halten. Aus selben Erwägungen scheitere auch ein Beseitigungsanspruch nach § 1004 BGB, da der Antragsgegner nicht als Störer im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden könne.

Bei der Aufteilung des Altbaues in Eigentumswohnungen 1984 habe auch keine Verpflichtung bestanden, den Schallschutz auf den neuesten Stand zu bringen (Entscheidung des Gemeinsamen Senats der Obersten Bundesgerichtshöfe, NJW 92, 3290). Damit sei es Erwerbern anheim gestellt gewesen, ob und in welchem Umfang sie die Sanierung eigener Wohnungsböden wünschten. Dass andere Miteigentümer Maßnahmen zur Schallverbesserung ergriffen hätten, bedeute allerdings keine Verpflichtung für den insoweit untätig gebliebenen Antragsgegner, er durfte seine Wohnung so erwerben und nutzen, wie sie bei der Aufteilung zulässigerweise vorhanden gewesen sei; diesen bestehenden Zustand müsse auch die Antragstellerin hinnehmen, da er den Standard der Wohnanlage bestimme. Zur ordnungsgemäßen Verwaltung gehöre dessen Erhaltung, dagegen grundsätzlich nicht seine Verbesserung. Der Antragsgegner sei insoweit auch kein Störer, solange er die erworbene Wohnung unverändert belassen habe. Ansprüche könnten sich hier allein gegen die Gemeinschaft richten (h.R.M.); anders wäre die Rechtslage nur, wenn der Antragsgegner durch von ihm zu verantwortende, unsachgemäße Baumaßnahmen den Schallschutz verschlechtert hätte.

Auch aus dem "intensivierten Nachbarschaftsverhältnis" unter Wohnungseigentümern (mit etwaigen Pflichten nach Treu und Glauben) sei keine Nachteilswirkung und Anspruchsberechtigung allein zu Kosten des Antragsgegners abzuleiten, zumal die Antragstellerin Abhilfemaßnahmen in ihrer Wohnung wegen dort befindlicher Stuckdecke abgelehnt habe.

2. Auch außergerichtliche Kostenerstattung zur Lasten der Antragstellerin in der Rechtsbeschwerdeinstanz bei Beschwerdewert von 15.000 DM.

 

Link zur Entscheidung

( OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.05.1994, 8 W 315/93= WM 7/1994, 390)

Zu Gruppe 3: Begründung, Erwerb und Veräußerung; Umwandlung

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