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Indexmiete

Birgit Noack †
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Zusammenfassung

 
Begriff

Nach § 557b BGB kann in einem Wohnraummietvertrag vereinbart werden, "dass die Miete durch den vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland bestimmt wird". Seit Januar 2003 lautet die Bezeichnung beim Statistischen Bundesamt "Verbraucherpreisindex für Deutschland" – VPI. Inhaltliche Änderungen waren mit der Umbenennung nicht verbunden. Diese Form der Wertsicherung nennt das Gesetz "Indexmiete".

Seit 1.9.2001 gibt es in der Wohnraummiete keine Mindestlaufzeiten für indexierte Mietverträge mehr. Möglich sind Indexierungen bei Mietverträgen auf unbestimmte Dauer oder bei befristeten Mietverträgen mit beliebiger Laufzeit auch von weniger als 10 Jahren.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Indexmiete ist in § 557b BGB geregelt.

1 Inhaltliche Anforderungen

Die Indexmiete nach § 557b BGB kann nur in Form einer echten Gleitklausel vereinbart werden. Man versteht hierunter eine Vereinbarung, wonach sich die Höhe der Miete mit der Änderung einer bestimmten, von den Parteien gewählten Bezugsgröße verändern soll. Die Veränderung muss dergestalt erfolgen, dass den Parteien kein Verhandlungsspielraum für die Festsetzung der Miethöhe verbleibt.[1]

Haben die Parteien dagegen einen Verhandlungsspielraum, so spricht man von einem Leistungsvorbehalt[2]; eine so formulierte Klausel ist unwirksam.

Gleiches gilt für eine Spannungsklausel; eine solche Klausel liegt vor, wenn die Bezugsgröße mit der Miete gleichartig, zumindest aber vergleichbar ist.[3]

 
Praxis-Beispiel

Spannungsklausel

Ein solcher Fall läge etwa vor, wenn vereinbart ist, dass jeweils diejenige Miete geschuldet wird, die sich aus einer bestimmten Rubrik eines Mietspiegels ergibt. Im Wohnraummietrecht sind Spannungsklauseln gemäß § 557b Abs. 4 BGB verboten.

Schriftformerfordernis: ...

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