Rz. 16

Ausländische juristische oder natürliche Personen können als Gründungsgesellschafter fungieren. Auch als Mitglieder des ersten Board of Directors können ausländische natürliche Personen fungieren. Im Board of Directors muss daneben eine in Indien ansässige Person als Resident Director bestellt werden (siehe Rdn 115).

 

Rz. 17

Dokumente und Nachweise aus dem Ausland werden nur in legalisierter Form anerkannt. Unterlagen in einer Fremdsprache müssen um eine beglaubigte englische Übersetzung ergänzt werden.

 

Rz. 18

In der Praxis ist die formale Zeichnung der Anteile der Gründungsgesellschafter in legalisierter Form aus dem Ausland formell aufwändig, da sehr detaillierte Vorgaben zu der Ausfertigung der maßgeblichen Dokumente bestehen. Etwaige Beanstandungen des ROC können dann ebenfalls nur über Beibringung neuer ergänzender legalisierter Unterlagen behoben werden. Daher wird häufig der Weg gewählt, dass die ausländischen Gründungsgesellschafter in Indien ansässige Personen (etwa Berater) dazu bevollmächtigen, in ihrem Namen das Gründungskapital zu zeichnen und etwaige Beanstandungen des ROC zu beheben.

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