I. Kapitalaufbringung
Rz. 38
Das indische Recht unterscheidet bereits auf Ebene der formalen Dokumentation im Rahmen der Satzung zwischen dem genehmigten Kapital (Authorized Capital), dem gezeichneten Kapital (Subscribed Capital) und dem eingezahlten Kapital (Paid Up Capital).
Rz. 39
Authorized Capital: Bis zu diesem Betrag sind Kapitaleinzahlungen ohne vorherige Satzungsänderung zulässig. Nach dem Betrag des genehmigten Kapitals richtet sich auch die Handelsregistergebühr. Dieser Kapitalbetrag ist im Handelsregistereintrag gesondert ersichtlich.
Rz. 40
Subscribed Capital: Die dort genannten Kapitalbeträge haben die Gesellschafter in der jeweils dort angegebenen Höhe zur zeitnahen Einlage übernommen. Diese Angaben sind im Memorandum of Association als wesentlicher Inhalt aufgeführt.
Rz. 41
Paid up Capital: Dieser Posten ergibt sich aus den tatsächlich geleisteten Kapitaleinzahlungen der Gesellschafter. Auch diese Position ist im Handelsregister zur Einsicht allgemein verfügbar. Diese Kennziffer ist maßgebliche Grundlage für alle Bezugnahmen auf das Gesellschaftskapital, etwa bei der Berechnung ausschüttungsfähiger Gewinne oder der Beurteilung des Schwellenwertes für die zwingende Bestellung eines eigenen Company Secretary. Ebenso ist dies die Bezugsgröße für die devisenrechtlichen Regelungen zu der zulässigen Darlehenshöhe bei Gesellschafterdarlehen aus dem Ausland.
Rz. 42
Ein Mindestkapital ist nicht generell vorgesehen. Die Gesellschafter können daher die Höhe des Stammkapitals nach praktischen Erwägungen festsetzen.
II. Schnittstelle zum Devisenrecht
Rz. 43
Die Ausgabe von Anteilen an einen Gesellschafter außerhalb Indiens erfordert die Einhaltung ergänzender Formalien, welche sich aus den Regelungen des indischen Devisenrechts ergeben. Maßgeblich ist hier insbesondere der Foreign Exchange Management Act (FEMA), vgl. dazu Rdn 92. Die Ausgabe von Anteilen im Rahmen der Gründung und bei weiteren Kapitalzuführungen muss durch die Gesellschaft über die kontoführende indische Bank an die indische Zentralbank gemeldet werden. Dabei sind Nachweise beizubringen über den Geldeingang auf dem Bankweg sowie über den Identitätsnachweis des jeweiligen Absenders, auf Basis des bankinternen "Know Your Customer"-Verfahrens. Die von der Bank ausgestellte Bestätigung über die Zentralbank-Meldung ist dauerhaft bei der Gesellschaft zu verwahren und Behörden auf Verlangen vorzuweisen.
III. Gründerhaftung
Rz. 44
Gezeichnetes Kapital muss durch die Gesellschafter binnen sechs Monaten einbezahlt werden. Die Gründungsgesellschafter haften für gezeichnete, aber noch ausstehende Kapitaleinlagen.
IV. Kapitalerhaltung
Rz. 45
Die Ausgabe von Anteilen muss mindestens zum Nennwert erfolgen. Die Ausgabe von Anteilen unter Nennwert ist generell unzulässig, Section 53 CA. Eng begrenzte Ausnahmen sind vorgesehen bei Einlagenerbringung durch Einbringung von Arbeitsleistung, Know-how oder geistigem Eigentum, sog. Sweat Equity Shares, Section 43 CA. Anteile dieser Kategorie können ausgegeben werden an Mitglieder des Board of Directors sowie Mitarbeiter mit längerer Unternehmenszugehörigkeit. Es bestehen praktisch hohe Anforderungen an den Nachweis. Aufgrund der devisenrechtlichen Rahmenbestimmungen hat die Ausgabe dieser Art von Anteilen an ausländische Gesellschafter keine praktische Bedeutung.
V. Eigene Anteile
Rz. 46
Ein Rückkauf eigener Anteile ist im Rahmen bestimmter Voraussetzungen zulässig, Section 68 CA. Insbesondere ist der Rückkauf zulässig pro Geschäftsjahr bis zu einer Höhe von 25 % des eingezahlten Kapitals zuzüglich freier Rücklagen. Das Verhältnis Fremdkapital zu Eigenkapital darf 2:1 nicht unterschreiten. Nur voll eingezahlte Anteile können Gegenstand eines Rückkaufs sein. Es ist eine förmliche eidesstattliche Versicherung des Board of Directors gegenüber dem Handelsregister abzugeben, wonach die Gesellschaft nach Abwicklung des Rückkaufs weiterhin zahlungsfähig sein wird. Auch für die zwölf Monate ab Durchführung des geplanten Rückkaufs ist eine förmliche Fortführungsprognose abzugeben. Die Angaben sind durch gesonderte Erklärungen des Abschlussprüfers der Gesellschaft auf Basis aktueller Bilanzdaten zu unterlegen, Rule 17 Companies (Share Capital and Debentures) Rules, 2014.
VI. Kapitalerhöhung
Rz. 47
Die Erhöhung des Kapitals bedarf der Zustimmung einer qualifizierten Mehrheit der Gesellschafter. Die Anteile sind allen Gesellschaftern im Verhältnis ihrer bestehenden Beteiligung anzubieten, Section 62 (1) (a) CA. Eine Kapitalerhöhung ist nur im Rahmen des satzungsmäßigen genehmigten Kapitals zulässig. Ist dieses bereits ausgeschöpft, so ist im Vorfeld eine Satzungsänderung zur entsprechenden Erhöhung des genehmigten Kapitals durchzuführen. Innerhalb des gesetzlich definierten Verfahrens können bestehende Gesellschafter auf die Zeichnung angebotener Anteile verzichten, Section 62 (1) (a) (ii) CA. Neue Anteile können des Weiteren auch Mitarbeitern angeboten werden im Rahmen eines Mitarbeiterbeteiligungsprogramms, Section 62 (1) (b) CA, oder auch dritten Personen zur Aufnahme in den Kreis der Gesellschafter, Section 62 (1) (c) CA. Für den Weg der Sachkapitalerhöhung gelt...