I. Rechtsstellung der Gesellschafter
Rz. 70
Voraussetzung für die Wahrnehmung der Rechte als Gesellschafter ist, dass der Gesellschafter in der Gesellschafterliste in den Gesellschaftsbüchern (siehe Rdn 143) eingetragen ist. Die sich ergebenden Rechte richten sich nach der Gattung von Anteilen, welche der jeweilige Gesellschafter hält (siehe Rdn 75).
II. Gesellschaftsanteil
Rz. 71
Die indische Private Limited Company gibt Anteile aus in Form von Aktien (Shares). Diese werden durch Anteilsurkunden (Share Certificates) verbrieft, Section 46 CA.
Rz. 72
Die Ausgabe der Anteile unter Verzicht auf physische Urkunden (shares in dematerialised form) ist möglich, Section 29 (2) CA. Angesichts der resultierenden Zusatzkosten der elektronischen Verwahrung wird dies in der Praxis bei der Private Limited Company meist nur genutzt, um einen Kostenvorteil im Bereich Stamp Duty (vgl. Rdn 90) bei einer geplanten Übertragung zu nutzen.
Rz. 73
Der Nennwert eines Anteils beträgt in der Praxis meist 10 INR oder 100 INR. Die Anteile sind durch eine eindeutige Nummerierung zu kennzeichnen, Section 45 CA. Die sich daraus in der Regel ergebende große Zahl von Anteilen eines Gesellschafters wird in einer Sammelurkunde zusammengefasst. Bei Bedarf kann für Zwecke der teilweisen Übertragung eine Aufteilung der Anteile eines Gesellschafters erfolgen.
Rz. 74
Der Anteil verkörpert als bewegliche Sache die gemäß Satzung festgelegten Rechte, Section 44 CA. Aus Gesetz und Rechtsprechung ergeben sich insbesondere als grundlegende Rechte des Gesellschafters:
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Benennung der Mitglieder des Board of Directors; (nur) dadurch erfolgt die Einflussnahme auf die laufende Geschäftsführung der Gesellschaft; |
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Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung; |
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Beteiligung an den Gewinnen der Gesellschaft in Form von Dividenden; |
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Rechtsschutz im Falle der Verweigerung von Teilhaberechten; |
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Rechtsschutz im Falle des Fehlverhaltens des Board of Directors; |
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Recht auf Antragstellung auf Liquidation der Gesellschaft; |
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Anspruch auf Anteil am Liquidationserlös. |
Rz. 75
Es können verschiedene Arten von Anteilen mit jeweils unterschiedlichen Rechten ausgegeben werden:
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Kapitalanteile (Equity Share Capital); diese wiederum können in den Varianten
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stimmberechtigte Anteile, |
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Anteile mit abweichenden Rechten (Abweichungen in Stimmrecht, Dividendenanspruch, Weiterem) |
gestaltet werden. |
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Vorzugsanteile (Preference Share Capital); bei dieser Anteilsart muss eine besondere Berechtigung zu einer definierten Dividende bestehen sowie eine Bevorzugung bei Verteilung eines Liquidationserlöses oder anderweitigen Erlöses aus Kapitalrückführungen. Praktisch relevant sind hier insbesondere Anteile, bei welchen nach einem festgelegten Zeitraum eine Rücknahme durch die Gesellschaft erfolgt (Redeemable Preference Shares). Es bestehen für diese Anteile in der Regel keine Stimmrechte, mit Ausnahme von Abstimmungen, welche deren bestehende Rechte beeinflussen, Section 47 (2) CA. Als mögliche Struktur ebenfalls vorgesehen sind Vorzugsanteile, welche nach definierter Zeitdauer optional oder zwingend in Kapitalanteile umgewandelt werden (Convertible Preference Shares). |
Rz. 76
Die spezifischen Rechte der besonderen Anteilsarten sind im Einzelnen gestaltbar und sind in der Regel in der Satzung, ansonsten im Rahmen der Dokumentation bei der Ausgabe der Anteile im Einzelnen festzulegen.
III. Rechte der Gesellschafter; Gesellschafterversammlung
Rz. 77
Bei Kapitalbeteiligung in Form des Equity Share Capital bestehen die grundlegenden Gesellschafterrechte in Form der Mitwirkung in der Gesellschafterversammlung durch Abstimmung etc., Section 47 (1) CA, sowie der Beteiligung an Gewinnausschüttungen, Section 51 CA.
Daneben bestehen ergänzende Rechte wie z.B. folgende:
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Inhaber von 10 % der Anteile können die Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung verlangen, Section 100 (2) (a) C. |
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Jeder Gesellschafter kann Einsichtnahme in die Firmenunterlagen verlangen, Section 94 (3) CA. |
Rz. 78
Das Stimmrecht steht (nur) dem Gesellschafter zu, der in der Gesellschafterliste bei der Gesellschaft aufgeführt ist.
Rz. 79
Die Gesellschaft hat pro Geschäftsjahr eine Jahreshauptversammlung abzuhalten (Annual General Meeting). In der Praxis wird das gesellschaftsrechtliche und handelsrechtliche Geschäftsjahr gleichlaufend zu dem – nach aktueller Rechtslage nicht änderbaren – steuerrechtlichen Geschäftsjahr (April bis März, siehe Rdn 146) festgelegt.
Rz. 80
Die Jahreshauptversammlung muss zwingend am Firmensitz der Gesellschaft stattfinden, entweder in den Räumen des Registered Office oder zumindest in derselben politischen Gemeinde, Section 96 (2) CA.
Rz. 81
Unterjährige anlassbezogene Gesellschafterversammlungen (außerordentliche Gesellschafterversammlungen/Extraordinary General Meetings) sind daneben stets möglich, um gegebenenfalls erforderliche Einzelmaßnahmen durchzuführen. Außerordentliche Gesellschafterversammlungen können an jedem Ort in Indien oder im Ausland stattfinden.
Rz. 82
Die...