I. Das Board of Directors
Rz. 113
Das Board of Directors hat eine umfassende Zuständigkeit für das Führen der laufenden Geschäfte. Es ist den Gesellschaftern nicht gestattet, die laufende Geschäftsführung an sich zu ziehen oder an das Board of Directors Einzelweisungen zu erteilen. Einfluss auf das Board of Directors nehmen die Gesellschafter in Form des Rechts, die Mitglieder des Board zu bestellen und abzuberufen. Es ist eine häufige Praxis, dass die Gesellschafterversammlung Richtlinien für die Amtsführung des Board of Directors erlässt.
Rz. 114
Dem Board of Directors müssen mindestens zwei Mitglieder (Directors) angehören; die Höchstzahl der Directors beträgt 15, Section 149 (1) CA.
Rz. 115
Mindestens ein Mitglied des Board of Directors muss die Kriterien erfüllen für den Ansässigen Director (Resident Director). Dieser muss im Kalenderjahr vor seiner Bestellung für mindestens 183 Tage seinen Wohnsitz in Indien gehabt haben.
Rz. 116
Das Board of Directors fasst Beschlüsse als Kollegialorgan. Die Beschlussfassung des Board erfolgt in Sitzungen, an welcher die Directors nur persönlich teilnehmen können; eine Stellvertretung durch Nicht-Directors ist nicht möglich. Eine Sitzung ist nur beschlussfähig, wenn ein Drittel der Mitglieder, mindestens jedoch zwei Directors, mitwirken, Section 174 (1) CA. Die Satzung kann weitergehende Regeln zur Beschlussfähigkeit treffen. Eine Teilnahme ist für die meisten Beschlussgegenstände auch möglich im Wege der Videokonferenz, nicht jedoch bei reiner Audio-/Telefonverbindung. Im Falle der Teilnahme per Videokonferenz muss eine datierte Video-Aufzeichnung der Sitzung hergestellt und dauerhaft bei der Gesellschaft archiviert werden. Bei Einverständnis aller Directors können viele Beschlüsse auch im Wege eines schriftlichen Umlaufbeschlusses (Circular Resolution) gefasst werden.
Rz. 117
Sitzungen des Board of Directors müssen mindestens vier Mal pro Geschäftsjahr stattfinden, wobei ein maximaler Abstand von 120 Tagen zwischen den Sitzungen gewahrt sein muss, Section 173 (1) CA.
Rz. 118
Ein Mitglied des Board of Directors, welches durch Satzung oder Gesellschafterbeschluss mit weitgehenden Vollmachten für das Führen der laufenden Geschäfte ausgestattet ist, fällt unter die Kategorie des Managing Directors, Section 2 (54) CA. Die ausdrückliche Benennung und entsprechende Eintragung im Handelsregister hat dabei nur deklaratorische Bedeutung. Aus der Klassifizierung als Managing Director folgen eine Reihe von zusätzlichen Pflichten und eine erhöhte Haftung bei Verstößen der Gesellschaft, etwa im Bereich der Buchführung und Rechnungslegung, Section 128 (6) CA, Section 129 (7) CA. Der Managing Director ist auch zwingend einer der Unterzeichner des Jahresabschlusses und des Lageberichts, Sections 134 (1) CA, 134 (6) CA.
II. Bestellung der Geschäftsführer
Rz. 119
Im Rahmen der Gründung der Gesellschaft ist vorgesehen, dass die ersten Mitglieder des Board of Directors im Rahmen des Antrags auf Eintragung der Gesellschaft benannt werden.
Rz. 120
Die Directors werden ansonsten durch die Gesellschafterversammlung bestellt, Section 152 (2) CA. Die Satzung sieht in der Regel vor, dass auch unterjährig außerhalb der Gesellschafterversammlung durch Beschluss der bestehenden Directors zusätzliche Mitglieder in das Board berufen werden können, Section 161 CA. Dies ermöglicht sowohl die Vergrößerung des Board als auch den Ersatz für ausscheidende Mitglieder des Board. Die unterjährige Bestellung ist in der jeweils nächsten folgenden Jahreshauptversammlung zu bestätigen, Section 161 (1) CA.
Rz. 121
Voraussetzung für die Bestellung ist, dass die betreffende Person über eine offiziell zugeteilte Registrierungsnummer (Director Identification Number – DIN) verfügt, Section 152 (2) CA, Section 154 CA. Diese Kennung wird pro Person nur einmal vergeben und dient unter anderem dazu, die Bestellung in das Board mehrerer Gesellschaften nachverfolgbar zu machen. Die DIN ist in einem formalen Verfahren unter Beibringung von Identitätsnachweis und Wohnsitznachweis bei der zuständigen Abteilung des Handelsregisters zu beantragen.
Rz. 122
Für die Abgabe für die Bestellung erforderlicher Erklärungen muss die betreffende Person des Weiteren über eine digitale Signatur (Digital Signature Certificate) verfügen. Diese ist bei einer zugelassenen Zertifizierungsstelle zu beantragen.
Rz. 123
Ein Geschäftsführer muss keine Anteile an der Gesellschaft halten.
Rz. 124
Ausschlussgründe für die Bestellung zum Director sind insbesondere (Section 164 CA):
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mangelnde Geschäftsfähigkeit; |
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bestehende oder beantragte Privatinsolvenz; |
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in den fünf Jahren vor der beabsichtigten Bestellung erfolgte Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder höher; |
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in jedweder Zeit vor der beabsichtigten Bestellung erfolgte Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren oder höher; |
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aktuell gültige gerichtliche oder behördliche Untersagung der Bestellung zum Geschäftsführer; |
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