Rz. 113
Das Board of Directors hat eine umfassende Zuständigkeit für das Führen der laufenden Geschäfte. Es ist den Gesellschaftern nicht gestattet, die laufende Geschäftsführung an sich zu ziehen oder an das Board of Directors Einzelweisungen zu erteilen. Einfluss auf das Board of Directors nehmen die Gesellschafter in Form des Rechts, die Mitglieder des Board zu bestellen und abzuberufen. Es ist eine häufige Praxis, dass die Gesellschafterversammlung Richtlinien für die Amtsführung des Board of Directors erlässt.
Rz. 114
Dem Board of Directors müssen mindestens zwei Mitglieder (Directors) angehören; die Höchstzahl der Directors beträgt 15, Section 149 (1) CA.
Rz. 115
Mindestens ein Mitglied des Board of Directors muss die Kriterien erfüllen für den Ansässigen Director (Resident Director). Dieser muss im Kalenderjahr vor seiner Bestellung für mindestens 183 Tage seinen Wohnsitz in Indien gehabt haben.
Rz. 116
Das Board of Directors fasst Beschlüsse als Kollegialorgan. Die Beschlussfassung des Board erfolgt in Sitzungen, an welcher die Directors nur persönlich teilnehmen können; eine Stellvertretung durch Nicht-Directors ist nicht möglich. Eine Sitzung ist nur beschlussfähig, wenn ein Drittel der Mitglieder, mindestens jedoch zwei Directors, mitwirken, Section 174 (1) CA. Die Satzung kann weitergehende Regeln zur Beschlussfähigkeit treffen. Eine Teilnahme ist für die meisten Beschlussgegenstände auch möglich im Wege der Videokonferenz, nicht jedoch bei reiner Audio-/Telefonverbindung. Im Falle der Teilnahme per Videokonferenz muss eine datierte Video-Aufzeichnung der Sitzung hergestellt und dauerhaft bei der Gesellschaft archiviert werden. Bei Einverständnis aller Directors können viele Beschlüsse auch im Wege eines schriftlichen Umlaufbeschlusses (Circular Resolution) gefasst werden.
Rz. 117
Sitzungen des Board of Directors müssen mindestens vier Mal pro Geschäftsjahr stattfinden, wobei ein maximaler Abstand von 120 Tagen zwischen den Sitzungen gewahrt sein muss, Section 173 (1) CA.
Rz. 118
Ein Mitglied des Board of Directors, welches durch Satzung oder Gesellschafterbeschluss mit weitgehenden Vollmachten für das Führen der laufenden Geschäfte ausgestattet ist, fällt unter die Kategorie des Managing Directors, Section 2 (54) CA. Die ausdrückliche Benennung und entsprechende Eintragung im Handelsregister hat dabei nur deklaratorische Bedeutung. Aus der Klassifizierung als Managing Director folgen eine Reihe von zusätzlichen Pflichten und eine erhöhte Haftung bei Verstößen der Gesellschaft, etwa im Bereich der Buchführung und Rechnungslegung, Section 128 (6) CA, Section 129 (7) CA. Der Managing Director ist auch zwingend einer der Unterzeichner des Jahresabschlusses und des Lageberichts, Sections 134 (1) CA, 134 (6) CA.