Rz. 145

Die Gesellschaft ist zur Führung eines ordnungsgemäßen Rechnungswesens unter Einhaltung der indischen Rechnungslegungsvorschriften verpflichtet, Section 128 (1) CA. Die Rechnungslegungsvorschriften ergeben sich aus dem Companies Act, Sections 128 ff. CA, und diversen Ausführungsbestimmungen, insbesondere den 32 Rechnungslegungsgrundsätzen des indischen Berufsverbandes der Wirtschaftsprüfer (The Institute of Chartered Accountants of India).

 

Rz. 146

Das Geschäftsjahr einer indischen Gesellschaft ist im gesetzlichen Regelfall der Zeitraum April bis März, wobei das erste Geschäftsjahr einen Zeitraum von bis zu 15 Monaten umfassen kann (vgl. Rdn 82). Auf Antrag der Gesellschaft kann in begründeten Fällen ein von dem Zeitraum April bis März abweichendes Geschäftsjahr festgelegt werden, Section 2 (41) CA. Davon unberührt bleibt jedoch, dass für steuerliche Pflichten der Zeitraum April bis März auch auf Antrag nicht geändert werden kann. Infolgedessen ist die praktische Bedeutung des Antrages auf Genehmigung eines abweichenden Geschäftsjahres gering.

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