Rz. 77
Bei Kapitalbeteiligung in Form des Equity Share Capital bestehen die grundlegenden Gesellschafterrechte in Form der Mitwirkung in der Gesellschafterversammlung durch Abstimmung etc., Section 47 (1) CA, sowie der Beteiligung an Gewinnausschüttungen, Section 51 CA.
Daneben bestehen ergänzende Rechte wie z.B. folgende:
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Inhaber von 10 % der Anteile können die Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung verlangen, Section 100 (2) (a) C. |
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Jeder Gesellschafter kann Einsichtnahme in die Firmenunterlagen verlangen, Section 94 (3) CA. |
Rz. 78
Das Stimmrecht steht (nur) dem Gesellschafter zu, der in der Gesellschafterliste bei der Gesellschaft aufgeführt ist.
Rz. 79
Die Gesellschaft hat pro Geschäftsjahr eine Jahreshauptversammlung abzuhalten (Annual General Meeting). In der Praxis wird das gesellschaftsrechtliche und handelsrechtliche Geschäftsjahr gleichlaufend zu dem – nach aktueller Rechtslage nicht änderbaren – steuerrechtlichen Geschäftsjahr (April bis März, siehe Rdn 146) festgelegt.
Rz. 80
Die Jahreshauptversammlung muss zwingend am Firmensitz der Gesellschaft stattfinden, entweder in den Räumen des Registered Office oder zumindest in derselben politischen Gemeinde, Section 96 (2) CA.
Rz. 81
Unterjährige anlassbezogene Gesellschafterversammlungen (außerordentliche Gesellschafterversammlungen/Extraordinary General Meetings) sind daneben stets möglich, um gegebenenfalls erforderliche Einzelmaßnahmen durchzuführen. Außerordentliche Gesellschafterversammlungen können an jedem Ort in Indien oder im Ausland stattfinden.
Rz. 82
Die Jahreshauptversammlung muss binnen sechs Monaten nach Ende des Geschäftsjahres stattfinden, Section 96 (1) CA. Das erste Geschäftsjahr kann auf bis zu 15 Monate erweitert werden, Section 2 (41) CA, Section 96 (1) CA. Sollte in einem späterem Geschäftsjahr aufgrund besonderer Umstände die Abhaltung der Gesellschafterversammlung nicht fristgerecht möglich sein, so kann das Handelsregister auf besonderen Antrag nach Ermessen eine Verlängerung der Frist um bis zu drei Monate gewähren.
Rz. 83
Zwingender Beschlussgegenstand der Jahreshauptversammlung ist die Feststellung des durch den Abschlussprüfer testierten Jahresabschlusses (siehe Rdn 148).
Rz. 84
Zum Erreichen der Beschlussfähigkeit müssen im Falle der Private Limited Company mindestens zwei Gesellschafter persönlich anwesend oder (nur im Falle juristischer Personen als Gesellschafter) vertreten sein, um eine wirksame Gesellschafterversammlung durchzuführen, Section 103 (1) (b) CA. Die Satzung kann ein höheres Quorum festlegen, Section 103 (1) CA. Die Abhaltung einer Gesellschafterversammlung ist daher nicht möglich, sofern nur ein Gesellschafter anwesend oder vertreten ist, selbst wenn dieser Gesellschafter das nahezu vollständige Kapital der Gesellschaft auf sich vereinigt.