I. Besteuerung der Gesellschaft
Rz. 179
Der Steuersatz der Körperschaftssteuer richtet sich nach der Größe und Art der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft. Es kommt regelmäßig zu Änderungen des Steuersatzes; in der Vergangenheit wurden hierbei vor allem Vergünstigungen für Produktionsunternehmen eingeführt. Zum Redaktionsschluss dieses Beitrages finden die folgenden Steuersätze Anwendung:
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Umsatz im zurückliegenden Geschäftsjahr bis zu 4 Mrd. INR: 25 %; |
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Umsatz im zurückliegenden Geschäftsjahr über 4 Mrd. INR: 30 %; |
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neu gegründete Produktionsgesellschaften: 15 %; |
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Optionssteuersatz bei Verzicht auf bestimmte Abschreibungen und Fördermaßnahmen: 22 %. |
Rz. 180
Auf die erhobenen Steuern werden je nach Fallkonstellation Zuschläge von 7 %–12 % des Steuerbetrages erhoben.
Rz. 181
Gesellschaften mit einem Umsatz ab 10 Mio. INR müssen eine gesonderte Offenlegung steuerlich relevanter Bilanzpositionen und Geschäftsvorgänge gemeinsam mit der Steuererklärung in testierter Form abgeben (Tax Audit Report). Geschäftsvorfälle mit nahestehenden Personen sind in einer weiteren durch einen Abschlussprüfer testierten Erklärung offenzulegen (Transfer Pricing Audit Report).
Rz. 182
Im Bereich der Umsatzsteuer besteht seit der Generalreform des Systems der indirekten Steuern von 2017 in Indien ein Allphasen-Umsatzsteuersystem in Form der Goods and Services Tax (GST). Der Steuersatz beträgt in den meisten Fällen 18 %; es bestehen daneben für bestimmte Bereiche Sondertarife zwischen 0 % und 28 %. Grenzüberschreitende Vorgänge können von der Umsatzsteuer befreit sein. Dies gilt insbesondere für die Leistungserbringung an ausländische Leistungsempfänger (Export of Services).
Rz. 183
Auf Basis eines detaillierten elektronischen Meldewesens sind eigene Umsätze und vorsteuerrelevante Vorgänge monatlich zu melden und abzustimmen. Es bestehen detaillierte Regelungen über die Klassifizierung von Vorgängen. Für die Detailmeldungen ist dabei relevant, ob der steuerpflichtige Vorgang innerhalb eines indischen Bundesstaates, zwischen zwei indischen Bundesstaaten oder zwischen Indien und dem Ausland stattfindet. Diese Punkte sind maßgeblich für die durch den Steuerpflichtigen vorzunehmende Aufteilung der Umsatzsteuer zwischen den betroffenen Bundesstaaten oder zwischen Bundesstaaten und der Ebene des Gesamtstaates Indien. Die Gesamthöhe des Steuersatzes wird dadurch nicht beeinflusst. Ab einer Umsatzgröße von 20 Mio. INR ist eine testierte Jahreserklärung über die umsatzsteuerliche Compliance (GST Audit Report) einzureichen.
Rz. 184
Seit April 2020 bestehen in Indien nunmehr Regelungen zu einer Digitalsteuer (Equalization Levy). Diese wird erhoben auf bestimmte grenzüberschreitende Leistungen im Digitalbereich. Sie beträgt bis zu 6 % auf den jeweiligen Umsatz. Die erfassten Sachverhalte betreffen Online-Werbung und e-Commerce-Aktivitäten. Viele Einzelheiten dieses Themenkreises sind noch in Klärung durch den Gesetzgeber und die Gerichte. Dies betrifft insbesondere die Frage der Reichweite der Anwendung auch auf unternehmensinterne Online-Plattformen.
II. Besteuerung der Gesellschafter
Rz. 185
Die Systematik und Höhe der Besteuerung von Dividenden wurde zum 1.4.2020 grundlegend neu geregelt und damit deutlich vereinfacht.
Inländische Gesellschafter haben hiernach Dividenden mit ihrem persönlichen Steuersatz zu versteuern. Ausschüttungen an im Ausland ansässige Empfänger von Dividenden werden mit einer Quellensteuer belegt.
Rz. 186
Es bestehen Abkommen zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung (Doppelbesteuerungsabkommen) mit zahlreichen Ländern, darunter mit Deutschland, Österreich und der Schweiz. In den entsprechenden Abkommen wird Indien das Besteuerungsrecht für eine Reihe von Sachverhalten zugewiesen. Dies umfasst insbesondere Lizenzgebühren, Vergütung für technische Dienstleistungen oder Dividenden. Diese Steuern werden im Wege von Quellensteuern erhoben. Die Höhe der entsprechenden Quellensteuer beträgt je nach Sachverhalt 5 %–20 % des Bruttobetrages, zuzüglich eines Aufschlages.
Rz. 187
Bei Anwendbarkeit eines Doppelbesteuerungsabkommens mit Deutschland, Österreich oder der Schweiz wird der Steuersatz in der Regel auf maximal 10 % begrenzt. In diesen Konstellationen unterliegen Dividenden seit der Steuerreform von 2020 einer Quellensteuer von 10 % auf den Bruttobetrag. Für die Inanspruchnahme der Begrenzung der Quellensteuer nach einem Doppelbesteuerungsabkommen sind durch den ausländischen Dividendenempfänger je nach Fallkonstellation formale Erklärungspflichten in Indien zu erfüllen.