Rz. 151

Ein erste Jahresabschlussprüfer ist binnen 30 Tagen nach Gründung durch das Board of Directors zu bestellen; die Bestellung ist in der Jahreshauptversammlung zu bestätigen. Der Bestellungszeitraum des Abschlussprüfers beträgt fünf Geschäftsjahre, Section 139 (1) CA.

 

Rz. 152

Eine Abberufung vor dem Ende der Amtszeit erfordert einen Gesellschafterbeschluss mit qualifizierter Mehrheit, zuvor muss jedoch eine Genehmigung für die Abberufung bei der Registerbehörde eingeholt werden. Vor dem Antrag ist dem Abschlussprüfer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, Section 140 (1) CA. In dem Antragsverfahren sind detaillierte Angaben zu machen zu der bisherigen Tätigkeit des Prüfers sowie etwaigen Meinungsverschiedenheiten oder offenen Sachverhalten, Abschnitt 7 Companies (Audit and Auditors) Rules von 2014, Antragsformular ADT-2.

 

Rz. 153

Im Falle des Rücktritts des Abschlussprüfers von dem Mandat hat dieser im Zusammenhang mit der Meldung des Rücktritts an das Handelsregister die Gründe für den Rücktritt mitzuteilen, Section 140 (2) CA.

 

Rz. 154

Bei jedem Wechsel des Abschlussprüfers darf der neu angefragte Prüfer darüber hinaus, aufgrund der Regelungen des indischen Wirtschaftsprüfer-Standesrechts, die Bestellung nur annehmen, nachdem der ausscheidende Prüfer vorab förmlich informiert wurde und Gelegenheit hatte, etwaige Einwendungen gegen die Ablösung vorzubringen. Dies soll es ermöglichen, ausstehende Honorare oder Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung zu dokumentieren, und es erschweren, einen aus Sicht der Gesellschafter "unangenehmen" Abschlussprüfer auszutauschen.

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