1. Vertretungsbefugnis
Rz. 134
Die Gesellschaft wird durch das Board of Directors vertreten. Den äußeren Rahmen bilden dabei die Regelungen in der Satzung. Der Gesellschaftszweck, niedergelegt im Memorandum of Association, muss aus dem Wortlaut die jeweilige Rechtshandlung abdecken. Ein Überschreiten des Rahmens des Gesellschaftszwecks durch das Board führt aufgrund der Ultra-Vires-Grundsätze zur Unwirksamkeit der Rechtshandlung, auch wenn die Rechtsprechung in der Praxis bemüht ist, die Regelungen weit auszulegen (siehe Rdn 34). Die Anforderungen an einen wirksamen Beschluss des Board, insbesondere die Frage der Mitwirkung einer definierten Zahl von Mitgliedern des Board, sowie auch allgemeine Handlungsvollmachten für die Directors können in der Satzung (Articles of Association) definiert werden.
Rz. 135
Die Gesellschafterversammlung kann des Weiteren durch Beschluss Regelungen für die Geschäftsführung erlassen.
2. Vertretungsnachweis
Rz. 136
Die Mitglieder des Board of Directors sind öffentlich im Registereintrag der Gesellschaft (Rdn 59) ersichtlich. Aus der Klassifizierung eines der Directors als Managing Director ergibt sich die Vermutung der weitgehenden Berechtigung zur Vornahme von Rechtsgeschäften im laufenden Betrieb (vgl. Rdn 132). Eine Berechtigung zur Einzelvertretung kann sich auch aus den Umständen des konkreten Geschäfts ergeben.
Rz. 137
Für konkrete und als bedeutsam angesehene Rechtsgeschäfte wird eine Einzelvollmacht in Form eines Beschlusses des Board of Directors erzeugt. Dabei wird in dem Beschluss ausdrücklich angegeben, welche Personen (Directors oder andere Mitarbeiter der Gesellschaft) berechtigt sein sollen, die konkret bezeichnete Rechtshandlung vorzunehmen. Die Vorlage einer durch ein Mitglied des Board beglaubigten Abschrift des Beschlusses wird häufig durch den jeweiligen Vertragspartner oder die jeweilige öffentliche Stelle oder Bank verlangt, um die Berechtigung der handelnden Personen für den jeweiligen konkreten Rechtsakt überprüfen zu können. Nach generellen Rechtsprinzipien können sich gutgläubige Außenstehende generell auch ohne Analyse der Satzung darauf verlassen, dass Beschlüsse des Board of Directors in satzungsgemäßer Weise zustande gekommen sind; für ein Überschreiten des Handlungsrahmens der Gesellschaft insgesamt (Ultra Vires-Handeln, vgl. Rdn 134) besteht demgegenüber kein solcher genereller Gutglaubensschutz.
3. Insichgeschäfte
Rz. 138
Das Konzept des Insichgeschäfts des deutschen Rechts ist im indischen Gesellschaftsrecht nicht bekannt. Die Konstellation, dass ein Gesellschafter, ein Director oder eine andere nahestehende Person an einem Rechtsgeschäft mit der Gesellschaft beteiligt ist, wird erfasst durch Regelungen zu Rechtsgeschäften mit nahestehenden Personen. Solche Rechtsgeschäfte sind im Falle der Private Limited Company ohne besonderes Verfahren zulässig, sofern sie im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges und zu fremdüblichen Bedingungen abgeschlossen werden, Section 188 (1) CA.