Diese Verordnung gilt für das Einleiten in öffentliche Abwasseranlagen von
1. |
Grundwasser, das Stoffe enthält, die in der Abwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Januar 2022 (BGBl. I S. 87), in der jeweils geltenden Fassung durch Anforderungen für den Ort des Anfalls oder vor seiner Vermischung begrenzt sind. |
2. |
Abwasser, für das in der Abwasserverordnung Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls oder vor seiner Vermischung festgelegt sind. |
3. |
Abwasser, für das in der Abwasserverordnung an das Abwasser keine Anforderungen für den Ort des Anfalls oder vor seiner Vermischung festgelegt sind. |
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