(1) 1Anstelle der Genehmigung nach § 58 Abs. 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes darf das Einleiten von Grundwasser nach § 1 Nr. 1 auch nach einer Anzeige erfolgen, wenn beim Einleiten von Grundwasser mit vorhergehenden Grundwasseranalysen die in Anlage 1.1.1, unter Berücksichtigung der in Anhang 1 genannten Schwellenwerte, oder beim Einleiten ohne vorhergehende Grundwasseranalysen die in Anlage 1.1.2 genannten Voraussetzungen eingehalten sind. 2Für die Anzeige nach
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Anlage 1.1.1 für Grundwassereinleitungen mit vorhergehenden Grundwasseranalysen ist der Anzeigevordruck nach Anlage 1.2.1 oder |
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Anlage 1.1.2 für Grundwassereinleitungen ohne vorhergehende Grundwasseranalysen ist der Anzeigevordruck nach Anlage 1.2.2 |
zu verwenden.
3Erfolgt die Indirekteinleitung im Rahmen eines Vorhabens, das einer sonstigen behördlichen Zulassung bedarf, wird die Anzeige von der Zulassung eingeschlossen, sofern für diese Zulassung durch Gesetz wasserrechtliche Zulassungen eingeschlossen sind.
(2) Das Einleiten von Abwasser nach § 1 Nr. 2 bedarf anstelle der Genehmigung nach § 58 Abs. 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes nur einer Anzeige, wenn das Einleiten aus Betrieben
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erfolgt, bei denen nach eigenverantwortlicher Prüfung des Einleiters keiner der in den Teilen D und E des jeweils maßgeblichen Anhanges der Abwasserverordnung begrenzten Stoffe in das Abwasser gelangen kann und bei denen die in Anlage 2.1 genannten Voraussetzungen eingehalten sind; für die Anzeige ist der Anzeigevordruck nach Anlage 2.2 zu verwenden, |
2. |
des in Anhang 17 "Herstellung keramischer Erzeugnisse" der Abwasserverordnung genannten Herkunftsbereichs erfolgt und die in der Anlage 17.1 genannten Voraussetzungen eingehalten sind; für die Anzeige ist der Anzeigevordruck nach Anlage 17.2 zu verwenden, |
3. |
des in Anhang 22 "Chemische Industrie" der Abwasserverordnung genannten Herkunftsbereichs erfolgt und die in der Anlage 22.1 genannten Voraussetzungen eingehalten sind; für die Anzeige ist der Anzeigevordruck nach Anlage 22.2 zu verwenden, |
4. |
des in Anhang 31 "Wasseraufbereitung, Kühlsysteme, Dampferzeugung" der Abwasserverordnung genannten Herkunftsbereichs aus dem Bereich von Anlagen zur Aufbereitung des Kreislaufwassers von Schwimm- und Badebecken erfolgt und die in der Anlage 31.1 genannten Voraussetzungen eingehalten sind; für die Anzeige ist der Anzeigevordruck nach Anlage 31.2 zu verwenden, |
5. |
des in Anhang 49 "Mineralölhaltiges Abwasser" der Abwasserverordnung genannten Herkunftsbereichs erfolgt und die in der Anlage 49.1 und Anlage 49.2 genannten Voraussetzungen eingehalten sind; für die Anzeige ist der Anzeigevordruck nach Anlage 49.3 zu verwenden, |
6. |
des in Anhang 50 "Zahnbehandlung" der Abwasserverordnung genannten Herkunftsbereichs erfolgt und die in der Anlage 50.1 genannten Voraussetzungen eingehalten sind; für die Anzeige ist der Anzeigevordruck nach Anlage 50.2 zu verwenden, |
7. |
des in Anhang 52 "Chemischreinigung" der Abwasserverordnung genannten Herkunftsbereichs erfolgt und die in der Anlage 52.1, Anlage 52.2.1, Anlage 52.2.2.1 und Anlage 52.2.2.2 genannten Voraussetzungen eingehalten sind; für die Anzeige ist der Anzeigevordruck nach Anlage 52.3 zu verwenden, |
8. |
des in Anhang 53 "Fotografische Prozesse (Silberhalogenid-Fotografie)" der Abwasserverordnung genannten Herkunftsbereichs erfolgt und die in der Anlage 53.1 und Anlage 53.2 genannten Voraussetzungen eingehalten sind; für die Anzeige ist der Anzeigevordruck nach Anlage 53.3 zu verwenden, |
9. |
des in Anhang 55 "Wäschereien" der Abwasserverordnung genannten Herkunftsbereichs erfolgt und die in der Anlage 55.1 genannten Voraussetzungen eingehalten sind; für die Anzeige ist der Anzeigevordruck nach Anlage 55.2 zu verwenden. |
(3) Das Einleiten von Abwasser nach § 1 Nr. 3 ist anzuzeigen, wenn das Einleiten aus Betrieben
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des in Anhang 31 "Wasseraufbereitung, Kühlsysteme, Dampferzeugung" der Abwasserverordnung genannten Herkunftsbereichs aus dem Bereich von Anlagen zur Aufbereitung des Kreislaufwassers von Schwimm- und Badebecken erfolgt nach wesentlicher Änderung einer vorhandenen Einleitung von Abwasser aus Anlagen zur Aufbereitung von Schwimm- oder Badebeckenwasser (Kreislaufwasser), die vor dem 1. August 2002 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist; die in der Anlage 31.1 genannten Voraussetzungen sind einzuhalten; für die Anzeige ist der Anzeigevordruck nach Anlage 31.2 zu verwenden, |
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des in Anhang 38 "Textilherstellung, Textilveredelung" der Abwasserverordnung genannten Herkunftsbereichs erfolgt und weniger als 5 m³ Abwasser je Tag eingeleitet werden; die in der Anlage 38.1 genannten Voraussetzungen sind einzuhalten; für die Anzeige ist der Anzeigevordruck nach Anlage 38.2 zu verwenden. |
(4) Mit der Indirekteinleitung nach Abs. 1, 2 oder 3 kann wie angezeigt begonnen werden, wenn das Vorhaben der für die Gewässeraufsicht zuständigen Wasserbehörde spätestens einen Monat vor Inbetriebnahme schriftlich mit den ...