Für die Einleitung von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleitung) ist eine Genehmigung der Wasserbehörde erforderlich, wenn an das Abwasser in der Abwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625), in der jeweils geltenden Fassung, Anforderungen für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt sind.

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