(1) 1Die Genehmigung ist bei der Wasserbehörde unter Verwendung eines von dem für die Wasserwirtschaft zuständigen Ministerium bestimmten Formblattes zu beantragen. 2Die Wasserbehörde kann zusätzliche Angaben verlangen.

 

(2) (weggefallen)

 

(3) Eine nach § 1 erforderliche Genehmigung gilt für Abwasser aus folgenden, in der Abwasserverordnung genannten Herkunftsbereichen

 

1.

Anhang 17 (Herstellung keramischer Erzeugnisse), bei einem Abwasseranfall bis zu 8 m³ je Tag,

 

2.

Anhang 41 (Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern), bei Einleitung von weniger als 8 m³ Abwasser je Tag aus der mechanischen Bearbeitung im Bereich Bleiglas, Spezialglas, optisches Glas und Flachglas, welches keine Schleifschlämme enthält,

 

3.

Anhang 49 (Mineralölhaltiges Abwasser),

 

4.

Anhang 50 (Zahnbehandlung),

 

5.

Anhang 52 (Chemischreinigung), bei Einsatz zugelassener Halogenkohlenwasserstoffe im Sinne von Teil E des Anhangs,

 

6.

Anhang 53 (Fotographische Prozesse), bei Spülwasser aus Betrieben mit einem Film- und Papierdurchsatz von mehr als 3000 bis 30000 m² je Jahr,

 

7.

Anhang 55 (Wäschereien), bei Abwasser aus dem Waschen von Putztüchern, Berufsbekleidung, Teppichen und Matten

als erteilt, wenn eine Anlage verwendet wird, die eine Zulassung im Sinne des jeweiligen Anhangs der Abwasserverordnung zum Zeitpunkt des Einbaus besitzt.

 

(4) Die nach Absatz 3 als erteilt geltende Genehmigung ist mit nachstehenden Auflagen verbunden:

 

1.

die in Teil B des jeweiligen Anhangs der Abwasserverordnung genannten allgemeinen Anforderungen sind einzuhalten,

 

2.

die Anlage nach Absatz 3 muss entsprechend der Zulassung eingebaut, betrieben und regelmäßig gewartet sowie vor Inbetriebnahme und in regelmäßigen Abständen von nicht länger als fünf Jahren auf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüft werden. 2Die Prüfberichte sind der Wasserbehörde spätestens einen Monat nach der Überprüfung zu übergeben.

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