(1) 1Wer Abwasser nach § 2 Abs. 3 einleiten will, hat dieses der Wasserbehörde schriftlich anzuzeigen. 2Die Anzeige muss enthalten:

 

1.

Name und Anschrift des Anzeigepflichtigen,

 

2.

Standort der Abwasserbehandlungsanlage,

 

3.

Art des Abwassers und der Abwasserbehandlungsanlage,

 

4.

Auslegungsdaten der Abwasserbehandlungsanlage, Zeitpunkt des Einbaus,

 

5.

Nummer, Datum und Geltungsdauer der Anlagenzulassung,

 

6.

Darstellung der konkret durchgeführten und vorgesehenen Maßnahmen nach den allgemeinen Anforderungen des Teils B des entsprechenden Anhanges der Abwasserverordnung.

 

(2) Die Anzeige ist spätestens einen Monat vor Beginn der Einleitung abzugeben.

 

(3) Die Wasserbehörde bestätigt den Eingang der vollständigen Anzeige.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge