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Industrie- und Gewerbebetriebe im Nachbarrecht / 3 Die technischen Regelwerke des Bundes-Immissionsschutzgesetzes als Messlatte des Nachbarschutzes

Haufe Redaktion, Hans-Albert Wegner †
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Nach ständiger Rechtsprechung ist die Frage, was der Nachbarschaft eines Industrie- oder Gewerbebetriebs an Immissionen zugemutet werden kann, u.a. anhand der Grenzwerte der TA Lärm und der TA Luft zu beantworten.

Diesen sog. technischen Regelwerken ist zu entnehmen, wann eine Umwelteinwirkung "erheblich" im Sinn des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder "wesentlich" im Sinn des § 906 BGB ist und vom Nachbarn abgewehrt werden kann.[1]

In § 906 Abs. 1 BGB wird das mit folgenden Worten zum Ausdruck gebracht: "Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben".

Der BGH formuliert für die TA Lärm die einfache Regel: Die Einhaltung der einschlägigen Richtwerte der TA Lärm nach § 906 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BGB indiziert die Unwesentlichkeit einer Lärmbeeinträchtigung, während die Überschreitung der Richtwerte die Wesentlichkeit der Beeinträchtigung indiziert.[2]

Die Immissionswerte der TA Lärm und der TA Luft gelten unmittelbar nur für genehmigungsbedürftige Anlagen. Nach ständiger Rechtsprechung sind sie aber auch bei immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen entsprechend zu berücksichtigen.

[1] Vgl. Grüneberg/Herrler, BGB, 81. Aufl. 2022, § 906, Rn. 19f.; BGH, Urteil v. 14.10.1994, V ZR 76/93, NJW 1995, 132.
[2] BGH, Urteil v. 27.11.2020, V ZR 121/19.

3.1 Wissenswertes zum Lärm

Die Wirkung des Lärms auf den Menschen verdeutlicht die folgende Übersicht:

 
Schmerzschwelle 130 dB(A) Düsenflugzeug, 100 m entfernt
Kritische Grenze für Geh...

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