6.1 Auszahlung in Teilbeträgen oder Ratenzahlung
Hinsichtlich der Zahlungsart darf der Arbeitgeber eine beliebige Verteilung des begünstigten Betrags (max. insgesamt 3.000 EUR im Zeitraum vom 26.10.2022 bis 31.12.2024) wählen. Folglich kann die Sonderzahlung bis zum Höchstbetrag auch in Teilbeträgen steuerfrei an den Arbeitnehmer geleistet werden. Die Teilleistungen müssen auch nicht auf einer einheitlichen Entscheidung über die Gewährung der Sonderleistung beruhen, sondern können jeweils eigenständig beschlossen oder vereinbart werden.
Steuerfreie Sonderzahlung in beliebigen Raten
Arbeitnehmer A erhält von seinem Arbeitgeber B aufgrund einer einzelvertraglichen Vereinbarung aus Januar 2024 eine Sonderzahlung von 3.600 EUR zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise. Diese Zahlung wird in 6 gleichen Raten von je 600 EUR ab Februar 2024 bis Juli 2024 gezahlt.
Ergebnis: Da es sich um eine zweckgebundene Beihilfe von B an A zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung infolge der gestiegenen Verbraucherpreise handelt, sind die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleisteten Raten von je 600 EUR für die Monate Februar 2024 bis Juni 2024 lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Die Zahlung für den Monat Juli 2024 i. H. v. 600 EUR ist hingegen lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig, da diese den Höchstbetrag von 3.000 EUR übersteigt.
6.2 Auszahlung in Kombination mit einer dauerhaften Lohnerhöhung
Die Steuerfreiheit der Inflationsausgleichsprämie ist bei Zahlung in Teilbeträgen getrennt zu prüfen. Wird die Inflationsausgleichsprämie über einen bestimmten Zeitraum in Teilbeträgen ausbezahlt und erfolgt anschließend eine dauerhafte Lohnerhöhung, so kann nach Ansicht der Finanzverwaltung diese dauerhafte Lohnerhöhung nicht als Inflationsausgleichsprämie steuer- und beitragsfrei gewährt werden, auch wenn der steuerfreie Höchstbetrag der Inflationsausgleichsprämie i. H. v. 3.000 EUR insgesamt noch nicht ausgeschöpft ist. Für die Steuer- und Beitragsfreiheit einer zweckgebundenen Sonderzahlung, die ggf. auch in mehreren Teilbeträgen geleistet wird, ist es jedoch unschädlich, wenn sie im Zusammenhang mit einer dauerhaften Lohnerhöhung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wird.
Dauerhafte Lohnerhöhungen sind nicht begünstigt
Der Arbeitgeber A gewährt seinem Arbeitnehmer B eine Geldleistung zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise i. H. v. insgesamt 2.000 EUR. Diese Sonderzahlung wird im Juni 2024 i. H. v. 1.000 EUR und in den Monaten Juli 2024 bis November 2024 i. H. v. jeweils 200 EUR ausgezahlt. Ab Dezember 2024 wird der Lohn ebenfalls aufgrund der Inflation dauerhaft um 300 EUR monatlich erhöht.
Ergebnis: Die in Teilbeträgen erbrachte Sonderzahlung und die dauerhafte Lohnerhöhung sind getrennt voneinander zu beurteilen. Die in mehreren Teilbeträgen erbrachte Sonderzahlung ist als Inflationsausgleichsprämie i. H. v. insgesamt 2.000 EUR steuer- und sozialversicherungsfrei. Die im Anschluss hieran einsetzende dauerhafte Lohnerhöhung i. H. v. 300 EUR monatlich ist nach Ansicht der Finanzverwaltung steuer- und sozialversicherungspflichtig. Zumal sich die Frage einer möglichen steuer- und beitragsfreien Inflationsausgleichsprämie aufgrund der Befristung bis zum 31.12.2024 auch nur noch für den Monat Dezember 2024 stellen würde. Der noch nicht ausgeschöpfte Höchstbetrag der Inflationsausgleichsprämie i. H. v. 1.000 EUR (3000 EUR abzüglich 2.000 EUR) kann hierfür nicht ausgenutzt werden.
6.3 Auszahlung in Kombination mit einem steuerfreien Corona-Pflegebonus
Sofern die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen vorlagen, konnten die Inflationsausgleichsprämie und der Corona-Pflegebonus im November und Dezember 2022 nebeneinander ausgezahlt werden.
Die Steuerbefreiung für den Corona-Pflegebonus galt für Zahlungen des Arbeitgebers bis zum 31.12.2022. So sollten Arbeitnehmer in bestimmten Einrichtungen, z. B. Pflegekräfte, für ihre herausragenden Leistungen während der Corona-Krise durch einen steuerfreien Corona-Pflegebonus bis zu einem Betrag von 4.500 EUR gewürdigt und finanziell honoriert werden.