Alexander C. Blankenstein
Für die Rechtslage vor Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG) am 1.12.2020 wurde angenommen, Auskunftsansprüche stünden nur den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich zu und seien im Rahmen der Wohnungseigentümerversammlung zu erfüllen. Lediglich dann, wenn die Wohnungseigentümer von diesem Recht keinen Gebrauch machten, wurde dem einzelnen Wohnungseigentümer ein eigenständiger Auskunftsanspruch zugebilligt. Da die Verwaltung nunmehr der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer obliegt, dürfte diese strenge Sichtweise nicht mehr aufrecht zu erhalten sein. Vielmehr ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auf Nachfrage über den Verwalter über die die Gemeinschaft betreffenden Belange den Wohnungseigentümern gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet. Über Belange, die den auskunftbegehrenden Wohnungseigentümer individuell betreffen, bestand bereits nach alter Rechtslage ein unumschränkter Auskunftsanspruch.
Keine Auskunftspflicht gegenüber Dritten
Eine Auskunftpflicht gegenüber Dritten, die außerhalb der Rechtsbeziehung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer stehen, ist nur selten gegeben. Hierbei wäre etwa an Gemeinden, Landratsämter, Baubehörden etc. zu denken, die jeweils einen entsprechenden gesetzlichen Anspruch haben.
Im Übrigen ist zu beachten, dass der Verwalter insbesondere nicht etwa ein Finanzberater der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist. Der Verwalter ist also nicht verpflichtet, die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer etwa bei der Umstellung der Heizungsanlage auf bestehende Förderungsmittel hinzuweisen. Ihm obliegt lediglich, Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu treffen, die von untergeordneter Bedeutung sind und nicht zu erheblichen Pflichten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer führen. Es geht zu weit, wenn man von dem Verwalter in diesem Rahmen auch noch verlangen wollte, er müsse die finanziellen Angelegenheiten der Wohnungseigentümergemeinschaft und insoweit mittelbar der Wohnungseigentümer dahin regeln oder im Auge haben, dass diese möglichst günstig unter Ausnutzung von Fördermitteln, Steuervorteilen oder sonstigen rechtlichen Verhältnissen finanzielle Vorteile haben.
Allerdings wird man den Verwalter durchaus für verpflichtet erachten können, im Rahmen der Beschlussfassung insbesondere von Maßnahmen der energetischen Erhaltung und baulichen Veränderung die Beschlussfassung über die Beauftragung eines Fördermittelberaters zu initiieren.