Leitsatz

  • Beschluss auf Entziehung des Wohnungseigentums im WEG-Beschlussanfechtungsverfahren nur auf formelle Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen

    Geschäftswert des Entziehungsbeschluss-Anfechtungsverfahrens

 

Normenkette

§ 18 WEG, § 48 WEG, § 51 WEG

 

Kommentar

1.Ein Beschluss der Eigentümer nach § 18 Abs. 1 und Abs. 3 WEG, die Veräußerung des Wohnungseigentums zu verlangen, ist im WEG-Verfahren nur auf formelle Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen.

Die Prüfung der sachlichen Voraussetzungen des Anspruchs der Eigentümer auf Ausschluss eines störenden Eigentümers aus der Gemeinschaft erfolgt ausschließlich durch das nach § 51 WEG zuständige Prozessgericht.

2.Wird ein Entziehungsbeschluss angefochten, so können als Geschäftswert gem. § 48 WEG20% des Wertes der Wohnung angesetzt werden.

 

Link zur Entscheidung

( OLG Köln, Beschluss vom 23.12.1997, 16 Wx 236/97= ZMR 6/1998, 376)

zu Gruppe 7: Gerichtliches Verfahren

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?